gelbes Miniauto

Steuererklärung: Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung

Bei der Steuererklärung können bei bestimmten Merkzeichen Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu müssen folgende Einträge im Schwerbehindertenausweis für eines der in der Steuererklärung berücksichtigten Familienmitglieder vorliegen:

  • GdB 80 oder höher
    • oder
  • GdB 70 und Merkzeichen G
    • oder
  • Merkzeichen aG oder Bl oder H

GdB 80 oder GdB 70 und Merkzeichen G

Bei einem GdB von mindestens 80 können Fahrtkosten für durch die Behinderung veranlasste sogenannte unvermeidbare Fahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn der GdB mindestens 70 beträgt und das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.

Als behinderungsbedingt gelten z.B.

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  • Fahrten zur Schule,
  • zum Kindergarten,
  • zur WfbM, zum Arzt,
  • zu Therapiemaßnahmen,
  • zu Behörden.

Unter angemessen verstehen die Finanzbehörden Privatfahrten mit dem Auto bis insgesamt 3.000 km jährlich. Bei einem zugrundeliegenden Kilometersatz von 30 Cent können pro Jahr Fahrtkosten bis zu 900€ als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Dazu sollte ein Fahrtenbuch geführt werden, welches in Kopie als Nachweis beigelegt werden soll.

Merkzeichen aG, Bl oder H

Liegt eines dieser Merkzeichen vor, können grundsätzlich sämtliche durch ein Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen belegte Fahrtkosten im angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Mit den oben genannten Fahrten wären das:

  • Fahrten zur Schule,
  • zum Kindergarten,
  • zur WfbM, zum Arzt,
  • zu Therapiemaßnahmen,
  • zu Behörden,
  • und Urlaubs-, Freizeit- oder Besuchsfahrten.

Für alle berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten wird eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer zugrunde gelegt. Als angemessen werden bis zu 15.000 km pro Jahr anerkannt.

Ausnahmen:

  • Laut BFH-Urteil vom 21.12.2007, Az. III B 154/06 stellen aber allgemeine Familienfahrten, die nicht in erster Linie im Interesse des behinderten Kindes unternommen werden, keine außergewöhnliche Belastung dar. Eine Ausflugsfahrt der Eltern mit ihrem behinderten Kind und dem nicht behinderten Geschwisterkind in den Zoo oder eine gemeinsame Urlaubsfahrt der Familie, an der auch das Kind mit Behinderung beteiligt ist, können daher z.B. in der Regel nicht geltend gemacht werden, weil sie im Interesse aller Familienmitglieder liegen.
  • Die Begrenzung auf 15.000 Kilometer gilt dann nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art und Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Autos durchgeführt werden kann. In diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5.000 Kilometer jährlich berücksichtigt werden.

Auch die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw sind grundsätzlich im Jahr der Bezahlung in voller Höhe neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Kinder werden unter bestimmten Voraussetzugnen ohne Altersbegrenzung berücksichtigt

Steuerrechtlich wird ein Kind  ohne Altersbegrenzung berücksichtigt, wenn es seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Das ist aus Sicht des Finanzamts dann der Fall, wenn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes und die Leistungen Dritter zusammen nicht höher als 8.354 Euro im Kalenderjahr sind. Das Pflegegeld oder Leistungen aus der Eingliederungshilfe bei voll- und teilstationärer Unterbringung werden nicht zum Nettoeinkommen gezählt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Behinderung entweder vor Vollendung des 25. Lebensjahrs oder bereits vor dem 1. Januar 2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist.

Quelle: Steuertipps für Menschen mit Behinderung, hier bei der Bayerischen Staatsregierung bestellbar

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.