GdS Tabelle: Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

In dem Bereich „Erkrankungen des Bluts, der Blutbildenen Systeme und des Immunsystems“, für die ein GdS vergeben wird, werden überwiegend Erkrankungen genannt, die das blutbildende System betreffen. Zusätzlich werden auch der Verlust der Milz, eine Knochenmark- und Stammzellentransplantation und  angeborene oder erworbene Immunschwächen mit einem GdS berücksichtigt.

Nachfolgend sind folgende Erkrankungen aufgeführt:

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  • Verlust der Milz
  • Hodgkin-Krankheit
  • Non-Hodgkin-Lymphome
    • Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
  • Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
  • Plasmozytom (Myelom)
  • Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien (MPN)
    • Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
    • Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie
    • Primäre Myelofibrose (PMF)
    • Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom
    • Polycythaemia vera (PV)
    • Essentielle Thrombozythämie (ET)
    • myelomonozytäre Leukämie
  • Akute Leukämien
  • Myelodysplastische Syndrome
  • Knochenmark- und Stammzelltransplantation
  • Anämien
  • Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten
  • Immundefekte
    • angeboren
    • erworben (HIV)

Bei der Feststellung des GdS ist das Zusammenspiel von

  • der Schwere der hämatologischen Veränderungen
  • Organfunktionsstörungen
  • Rückwirkungen auf andere Organe
  • Auswirkung auf den Allgemeinzustand
  • Häufigkeit von Infektionen

zu berücksichtigen.

In der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „ Blut, blutbildende Organe, Immunsystem“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.

16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.

16.1 Verlust der Milz

bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres 20
danach oder bei späterem Verlust 10

16.2 Hodgkin-Krankheit

im Stadium I bis IIIA
bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand 60-100
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 50
im Stadium IIIB und IV
bis zum Ende der Intensiv-Therapie 100
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 60

16.3 Non-Hodgkin-Lymphome

16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz) 30-40
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) 50-70
mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung) 80-100
Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 50

16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

bis zum Ende der Intensiv-Therapie 100
nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 80

16.4 Plasmozytom (Myelom)

mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz) 30-40
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) 50-70
mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung) 80-100

16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien

Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.

16.5.1  Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 – 20. 10-20
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30 – 40. 30-40
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 – 80. 50-80
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100. 100

16.5.2  Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie

Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40. 40
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 – 80. 50-80
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100. 100

16.5.3  Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)

Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 – 20. 10-20
Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 – 40. 30-40
Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50 – 70. 50-70
Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80 – 100. 80-100

16.5.4  Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom

Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50. min. 50

16.5.5  Polycythaemia vera

Bei Behandlungsbedürftigkeit

mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.
mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.
10 bzw. 30-40
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

16.5.6  Essentielle Thrombozythämie

Bei Behandlungsbedürftigkeit

mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.
mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.
10 bzw. 30-40
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

16.5.7  Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.

16.6 Akute Leukämien

Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.
Nach dem ersten Jahr

bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,
bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
100 bzw. 80
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.

16.7 Myelodysplastische Syndrome

mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) 10-20
mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen) 30-40
mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen) 50-80
mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation) 100
Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose
Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.

16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation

Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.
Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 100
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten. min. 30

16.9 Anämien

Symptomatische Anämien (z. B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.
Therapierefraktäre Anämien (z. B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)
mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen) 0-10
mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen) 20-40
mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit) 50-70

16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)

leichte Form
mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 % 20
mittelschwere Form – mit 1-5 % AHG
mit seltenen Blutungen 30-40
mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen 50-80
schwere Form – mit weniger als 1 % AHG 80-100
Sonstige Blutungsleiden
ohne wesentliche Auswirkungen 10
mit mäßigen Auswirkungen 20-40
mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen) 50-70
mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen) 80-100
Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z. B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann – analog den sonstigen Blutungsleiden – in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.

16.11 Immundefekte

Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z. B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)
ohne klinische Symptomatik 0
trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen 20-40
trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr) 50
Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik 10
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik
geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathie syndrom [LAS]) 30-40
stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC]) 50-80
schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) 100

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , gelesen am 29.12.2020

Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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