GdS Tabelle: Harnorgane

Die GdS-Tabelle „Harnorgane“ umfasst Erkrankungen der Nieren, der Harnwege und der Blase. Der GdS ist abhängig vom Ausmaß der Nierenfunktionsstörungen und auch das Ausmaß der Störungen des Harntransports.

Insofern Folgeerkrankungen entstehen, können diese zusätzlich mit einem GdS bewertet werden. Beispielsweise kann eine Nierenerkrankung einen Bluthochdruck (Hypertonie) verursachen, der je nach Ausprägung ebenfalls mit einen GdS bewertet wird. Gleiches gilt, wenn die Störungen der Harnorgane durch andere Krankheiten verursacht werden, wie es zum Beispiel bei neurologischen Erkrankungen der Fall ist. So kann eine Harninkontinenz durch verschiedene neurologische Erkrankungen verursacht werden, die wiederum selbst einem GdS zugeordnet werden.

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Heilungsbewährung nach Entfernung von Tumoren

Generell legt die Versorgungsmedizin-Verordnung  eine sogenannte Heilungsbewährung von zwei bzw. fünf Jahren fest, wenn Tumore entfernt wurden. Das bedeutet, dass zwar für die Tumorerkrankung ein GdS festgelegt wurde, dieser aber nach Ablauf der Heilungsbewährung „verfällt“. Wenn jedoch noch Symptome verbleiben, die z.B. Folge der Operation sind und im Alltag eine Einschränkung darstellen, dann können diese Beeinträchtigungen im Antrag auf Feststellung der Behinderung angegeben und mit einem GdS gewichtet werden.

  • Die nachfolgende GdS-Tabelle „Harnorgane“ nennt eine Heilungsbewährung von fünf Jahren bei Tumoren der Blase und das Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom).
  • Die Heilungsbewährung beträgt zwei Jahre bei malignen Nierentumoren oder Nierenbeckentumoren.

Bei den Erkrankungen der Harnorgane, für die ein GdS vergeben wird, werdenin der Versorgungsmedizin-Verordnung  folgende genannt:

  • Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere
  • Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit
  • Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion
  • Nach Nierentransplantation
    • Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors
  • Schäden der Harnwege
    • Chronische Harnwegsentzündungen
    • Entleerungsstörungen der Blase
    • Nach Entfernung eines malignen Blasentumors
    • Harninkontinenz
      • Fisteln, künstliche Harnableitung

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „Harnorgane“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.

12. Harnorgane

Die Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.

Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.

Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren“ ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.

 

12.1.1 Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere

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Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund 30
Nierenfehlbildung (z. B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere), Nephroptose
ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung 0-10
mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung 20-30
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere
mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten 0-10
mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten 20-30
Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z. B. Glomerulopathien, tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung) 0-10

12.1.2 Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit

10-30
Nephrotisches Syndrom
kompensiert (keine Ödeme) 20-30
dekompensiert (mit Ödemen) 40-50
bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung 50

12.1.3 Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion

Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50-80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.
Nierenfunktionseinschränkung
leichten Grades
(Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35-50 ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit) 20-30
(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit) 40
mittleren Grades
(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit) 50-70
schweren Grades
(Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern keine normalen Schulleistungen mehr) 80-100
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere
leichten Grades 40-50
mittleren Grades 60-80
schweren Grades 90-100
Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse) 100
Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z. B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.

12.1.4 Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1) 50
nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1) 50
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)
im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0 60
in höheren Stadien wenigstens 80
nach Entfernung eines Nierenbeckentumors
im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 60
in höheren Stadien wenigstens 80
nach Entfernung eines Nephroblastoms
im Stadium I und II 60
in höheren Stadien wenigstens 80
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12.2 Schäden der Harnwege

12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasenentzündung)

leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen) 0-10
stärkeren Grades
(mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen) 20-40
chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase
(Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen) 50-70

12.2.2 Bei Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung) sind Begleiterscheinungen (z. B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.

Entleerungsstörungen der Blase
leichten Grades
(z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln) 10
stärkeren Grades
(z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen) 20-40
mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen 50

12.2.3 Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach
Entfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1 50
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2) 50
nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M0 60
mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung 80
nach Entfernung in höheren Stadien 100
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12.2.4 Harninkontinenz

relative
leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz Grad I) 0-10
Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II-III) 20-40
völlige Harninkontinenz 50
bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit 60-70
nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion 20
Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz 10
Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre 30-50
Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung)
in den Darm 30
nach außen
mit guter Versorgungsmöglichkeit 50
sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen) 60-80
Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen 30

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , gelesen am 29.12.2020
Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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