GdS Tabelle: Stoffwechsel, innere Sekretion

Die GdS Tabelle „Stoffwechsel, innere Sekretion“ umfasst einige Stoffwechselerkrankungen und Tumore der Schilddrüsen. Angeborene und hier nicht erwähnte Stoffwechselerkrankungen sind laut Versorgungsmedizin-Verordnung vergleichbar und gemäß ihrer Auswirkungen mit einem GdS zu bewerten. Folgeerkrankungen werden je nach Auswirkung zusätzlich mit einem GdS bewertet.

Bei den Erkankungen des Stoffwechsels bzw. der inneren Sekretion, für die ein GdB vergeben wird, werden z.B. folgende genannt:

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  • Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
  • Gicht
  • Fettstoffwechselkrankheit
    • Alimentäre Fettsucht, Adipositas
  • Phenylketonurie
  • Mukoviszidose (zystische Fibrose)
  • Schilddrüsenkrankheiten
    • Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors
  • Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)
    • Cushing-Syndrom
  • Porphyrien
    • Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit)
    • Hepatische Porphyrien

Bei Diabetes Mellitus ist die Bewertung mit einem GdS davon abhängi, ob die Therapie regelhaft eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) auslösen kann. Der GdS kann je nach Schwere der Erkrankung zwischen 20 und 50 betragen. Bei außergewohnlich schwer regulierbarem Diabetis kann der GdS auch höher ausfallen.

Gicht: Für die Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der inneren Organe maßgeblich.

Unter dem Punkt Fettstoffwechselkrankheit steht in der Versorgungsmedizin-Verordnung, dass der GdS lediglich von dem Ausmaß der Folgekrankheiten abhängt. Auch bei Adipositas wird ein GdS nur anhand der Folge- und Begleitschäden festgestellt. Insbesondere werden das Herz-Kreislaufsystem und der Stütz- und Bewegungsapparat genannt.

Phenylketonurie: Wird der GdS im Kindesalter fesgestellt und sind keine Folgeerscheinungen der Erkrankung festzustellen, beträgt der GdS 30. Bei einer Hirnschädigung ist der GdS vom Ausmaß der geistigen Behinderung und weiterer Folgen abhängig.

Mukoviszidose: Der GdS ist vom Ausmaß der Entwicklung, der Einschränkungen und Folgeerkrankungen abhängig. Näheres ist in dem Abschnitt 15.5 der Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführt.

Der zu vergebende GdS bei Schilddrüsenerkrankungen ist hier nicht festgelegt. Organkomplikationen oder funktionelle Auswirkungen sind gesondert zu bewerten. Wurde ein maligner Schilddrüsentumor entfernt, so legt die Versorgungsmedizin-Verordnung eine sogenannte Heilungsbewährung von fünf Jahren fest. Das bedeutet, dass der GdS nur für die Dauer dieser Heilungsbewährung gültig ist. Der GdS nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne Lymphknotenbefall beträgt 50. Mit Lymphknotenbefall beträgt der GdS 80.

Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz: Bezüglich des Addison-Syndroms sind auftretende Funktionsstörungen den entsprechenen funktionellen Beeinträchtigungen aus der Tabelle „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“ zu beurteilen. Beim Cushing-Syndrom ist der GdS abhängig von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische Veränderungen).

Porphyrien: Je nach Diagnose beträgt der GdS bis zu 100 (Erythropoetische Porphyrie ;Günther-Krankheit)

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „ Stoffwechsel, innere Sekretion“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.

 

15. Stoffwechsel, innere Sekretion

In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdS.

15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0. 0
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20. 20
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40. 30 – 40
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50. 50
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.

15.2 Gicht

Bei der Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der inneren Organe zu berücksichtigen.

15.3 Fettstoffwechselkrankheit

Der GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der Folgekrankheiten.
Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese
30
Alimentäre Fettsucht, Adipositas
Die Adipositas allein bedingt keinen GdS. Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdS begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna.

15.4 Phenylketonurie

ohne fassbare Folgeerscheinungen
im Kindesalter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 30
danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme 10
Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdS vor allem vom Ausmaß der geistigen Behinderung und weiterer Folgen (z. B. hirnorganische Anfälle) abhängig.

15.5 Mukoviszidose (zystische Fibrose)

unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß 20
unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt, Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß 30-40
Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich 50-70
schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten, der Lungenfunktion und des Ernährungszustandes 80-100
Folgekrankheiten (z. B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

15.6 Schilddrüsenkrankheiten

Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.
Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne Lymphknotenbefall 50
sonst 80
Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
Tetanie
Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.

15.7 Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)

Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Funktionsstörungen sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z. B. orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen.
Cushing-Syndrom
Der GdS wird bestimmt von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische Veränderungen).

15.8 Porphyrien

Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit) 100
Hepatische Porphyrien
akut-intermittierende Porphyrie 30
Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden 10
Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , gelesen am 29.12.2020

Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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