Das Parken auf Behindertenparkplätzen gilt als eines der begehrtesten Rechte, das mit dem hellblauen EU Behindertenparkausweis verbunden ist. Dieser Parkausweis kann mit dem Merkzeichen aG oder Bl ausgestellt werden. Für den bundesweit gültigen orangenen Parkausweis kann unter bestimmten Bedingungen das Merkzeichen G ausreichen.
nur vom Merkzeichen abhängig und Pflegeleistungen
Beförderungsdienst für Menschen mit Behinderung
Im Rahmen der Eingliederungshilfe gibt es ab einer bestimmten Schwere der Behinderung die Leistungen zur Mobilität. Diese Möglichkeit der Finanzierung eines Beförderungsdienstes kann für private Fahrten, die Beförderung zur Teilnahme an Veranstaltungen oder zu Selbsthilfegruppen genutzt werden. Fahrten zum Arzt oder zu Therapeuten sind ausgeschlossen. Die Leistung ist auf ein Budget gedeckelt, welches die Teilnahme am Fahrdienst pro Jahr auf eine bestimmte Anzahl Kilometer oder einen maximalen finanziellen Betrag begrenzt. Beförderungsdienst für Menschen mit Behinderung weiterlesen
Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) bis 22000€ und Rechner 2024
Die Kraftfahrzeughilfe gehört streng genommen nicht zu den Nachteilsausgleichen. Sie ist in der Kraftfahrzeughilfeverordnung geregelt und kommt nur für eine bestimmte Personengruppe in Betracht. Es handelt sich dabei um einen Zuschuss für den Kauf oder/und die Kostenübernahme des Umbaus eines behindertengerechten Autos. Auch die Kosten für Führerschein, Führerscheineintrag, Gutachten oder einen Fahrdienst können bezuschusst werden. Für den Kauf eines Autos kann der Zuschuss abhängig vom Nettoeinkommen bis zu 22000€ betragen.
Die Voraussetzungen sind folgende:
- berufstätig min. 15 Stunden/Woche und mindestens teilweise Erwerbsfähigkeit
- Merkzeichen aG und 100 GdB
- Kauf eines Autos mit min. 50% Neuwert
- Einkommensgrenze für das Nettoeinkommen des Antragstellers. Für die Ermittlung der Zuschusshöhe haben wir einen Onlinerechner erstellt.
- die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht möglich
- das Auto ist notwendig, um berufstätig zu bleiben
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Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit Merkzeichen G, aG, Gl, H, Bl
Nur mit bestimmten Merkzeichen besteht der Nachteilsausgleich in einer kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland. Allein eine Feststellung des GdB ohne eines der Merkzeichen G, aG, Gl, H oder Bl ist dafür nicht ausreichend.
Zum Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX gehören:
- Straßenbahnen und Linienbusse
- die 2. Wagenklasse der Bahn in IRE (InterregioExpress), RE (RegionalExpress), RB (RegionalBahn) und S-Bahn.
- alle Fähren im Orts- und Nachbarschaftsbereich
- Die Freifahrt bezieht sich auch auf alle Züge privater Eisenbahnverkehrsunternehmen.
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Mehrbedarf von 17 % bei der Sozialhilfe bei Merkzeichen G und aG
Grundsicherung ist die Sozialhilfeleistung bei voller Erwerbsunfähigkeit oder im Alter ab 65. Sozialgeld ist die Sozialhilfeleistung für erwerbsunfähige Haushaltsangehörige von Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind.
Mit den Merkzeichen G oder aG steht Menschen, die auf Grundsicherung oder Sozialgeld angewiesen sind, ein sogenannter Mehrbedarf von 17% zu. Das bedeutet, dass die Höhe der Leistung um 17% bezogen auf den Regelsatz steigt. Der Mehrbedarf soll die zusätzlichen Ausgaben, die aufgrund der Gehbehinderung entstehen ein Stück weit abdämpfen. Damit der Mehrbedarf vom Amt anerkannt wird, müssen die Merkzeichen der Sozialhilfeverwaltung nachgewiesen werden.
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Kfz-Steuer-Befreiung oder Ermäßigung
Die vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist bei den Merkzeichen aG, H und Bl möglich. Mit den Merkzeichen G oder Gl kann die Kraftfahrzeugsteuer um 50% ermässigt werden. Die Befreiung kann nur für ein Fahrzeug, das auf den Ausweisinhaber zugelassen ist, beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
Alle Autofahrten müssen in Zusammenhang mit dem Haushalt des Fahrzeughalters geschehen. Bei der vollständigen Kraftfahrzeugsteuer Ermässigung (Merkzeichen aG, H und Bl) ist die Nutzung des Personennahverkehrs mit Wertmarke zusätzlich möglich. Wer die 50%-Ermässigung beantragt (Merkzeichen G oder Gl) verzichtet allerdings auf die kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (Bus und Bahn).
Befreiung von (nicht nur Diesel-) Fahrverboten
Aufgrund zu hoher Schadstoffbelastungen richten immer mehr deutsche Städte Fahrverbote ein, die vorallem Dieselfahrzeuge betreffen. Die Fahrverbote gelten aber nicht für Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen Bl) sind. Personen mit diesen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO) befreit.