GdS Tabelle: Kopf und Gesicht

Die GdS Tabelle „Kopf und Gesicht“umfasst vier einzelne Kapitel. Der zugeordnete Grad der Schädigung (GdS) richtet sich im Bereich „Kopf und Gesicht“ nach dem Ausmaß der bleibenden Ausfallerscheinungen bzw. Leistungsbeeinträchtigungen. Eine Ausnahme bilden Narben oder Entstellungen im Gesicht. Hier wird versucht das Ausmaß der Entstellung zu beurteilen und einem GdS zuzuordnen.

Der Bereich gliedert sich in folgende vier Kapitel:

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  • Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung
    • Knochenlücken
    • Schädelnarben
    • Narben oder Entstellungen an Kopf oder Gesicht
  • Sensibilitätsstörungen im Gesicht
    • Sensibilitätsstörungen
    • Trigeminusneuralgien
  • Migräne
  • Lähmungen im Gesicht (Periphere Fazialisparese)

Die GdS Tabelle „Kopf und Gesicht“ beginnt mit dem Kapitel „Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung“. Eine Warzenfortsatzaufmeißelung ist ein operativer Eingriff, der wegen möglicher schwerer Komplikationen einer Mittelohrentzündung notwendig sein kann. Ziel der Operation ist das Ableiten von Eiter. Mit einem GdS können Knochenlücken, Schädelnarben und Entstellungen im Gesicht bewertet werden.

Unter die Überschrift Sensibilitätsstörungen fällt hier auch die Trigeminusneuralgie. Diese kann z.B. als Folge von Schädigung der Nervenzellen im Gehirn durch neurologische Erkrankungen wie Multiple Sklerose auftreten. Bei der Trigeminusneuralgie handelt es sich um eine der stärksten Arten von Schmerz. Der Schmerz tritt phasenweise im Gesicht auf und kann durch Berührungen im Gesicht angetriggert werden. Ein Betroffener berichtete mir, dass sowohl Wind als auch das tägliche Rasieren die Trigeminusneuralgie hervorruft. Dieses Beispiel verdeutlicht auch die alltäglichen Einschränkungen, die damit verbunden sind.

Der zuzuordnende GdS bei der Trigeminusneuralgie und bei der Migräne richtet sich nach der Häufigkeit und der Stärke der Schmerzen bzw. Begleiterscheinungen. Eine Gesichtslähmung wird nach der Stärke ihrer Ausprägung beurteilt.

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „Kopf und Gesicht“ im Originaltext aufgeführt.

Teil 2: Kopf und Gesicht

2.1 Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung

0
Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf 0
Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte) am knöchernen Schädel 0-10
Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns (einschließlich entstellender Wirkung) 30
Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen (nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere Knochenblatt betreffen.
Einfache Gesichtsentstellung
nur wenig störend 10
sonst 20-30
Hochgradige Entstellung des Gesichts 50

2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich

leicht 0-10
ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend 20-30
Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)
leicht (seltene, leichte Schmerzen) 0-10
mittelgradig
(häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar) 20-40
schwer
(häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken) 50-60
besonders schwer
(starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich) 70-80

2.3 Echte Migräne

je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen.
leichte Verlaufsform
(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) 0-10
mittelgradige Verlaufsform
(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) 20-40
schwere Verlaufsform
(lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) 50-60

2.4 Periphere Fazialisparese

einseitig
kosmetisch nur wenig störende Restparese 0-10
ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen 20-30
komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur 40
beidseitig komplette Lähmung 50

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , Stand 03.11.2020

Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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