GdS Tabelle: Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

Die GdS Tabelle „Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege“ umfasst unter anderem Lippen-, Kiefern- oder Gaumenveränderungen, Artikulations-, Sprech- und Schluckstörungen, Tracheostoma oder den Verlust des Kehlkopfes.

Im Einzelnen sind in der Tabelle folgende Erkrankungen aufgeführt:

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  • Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss
  • Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und Artikulationsstörung
  • Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose
  • Umfassender Zahnverlust
  • Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit gut sitzender Defektprotese
  • Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern, bis zum Abschluss der Behandlung
  • Schluckstörungen
  • Verlust des Kehlkopfes
  • Tracheostoma
  • Funktionelle und organische Stimmstörungen (z. B. Stimmbandlähmung)
  • Artikulationsstörungen
    • Stottern

bei einer Entfernung oder Teilentfernung des Kehlkopfs aufgrund eines Kehlkopftumors wird der GdS für die Dauer einer Heilungsbewährung von fünf Jahren vergeben. Nach Ablauf der fünf Jahre bezieht sich der GdS auf die verbliebnen funktionellen Einschränkungen, z.B. des Sprechens oder Beeinträchtigungen der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Schluckstörungen und Artikulationsstörungen können auch als Folge neurologischer Erkrankungen auftreten. Der GdS wird in Abhängigkeit von den Einschränkungen bei der Nachrungsaufnahme bzw. der Verständlichkeit der Sprache bewertet. Auch Stottern gehört zu den Artikulationsstörungen und kann je nach Ausprägung mit einem GdS bis zu 50 bewertet werden.

Bei einem Tracheostoma handelt es sich um eine operativ geschaffene Öffnung am Hals vom äußeren Luftraum hin zur Luftröhre. Der GdS wird in Abhängigkeit von der Reizung des künstlichen Kanals und von der Beeinträchtigung der Sprechstimme bewertet.

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „GdS Tabelle: Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege“ aufgeführt.

7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-, Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist gesondert zu berücksichtigen.

7.1 Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss

20-30
Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom
geringe Sekretion 10
sonst 20
Störung der Speichelsekretion
(vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit) 0-20

7.2 Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und Artikulationsstörung

30-50
Behinderung der Mundöffnung
(Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm) mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme
20-40
Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen 50

7.3 Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose

ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation 0-10
mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation 20-50
Verlust eines Teiles des Oberkiefers
ohne wesentliche kosmetische und funktionelle Beeinträchtigung 0-10
mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige Sekretion) 20-40

7.4 Umfassender Zahnverlust

über 1/2 Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen 10-20
Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung 20

7.5 Ausgedehnter Defekt des Gaumens

mit gut sitzender Defektprothese 30
Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete Prothese (Störung der Nahrungsaufnahme) 50

7.6 Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern, bis zum Abschluss der Behandlung

Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (ein- oder beidseitig)
bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen Muskulatur und Störung der Lautbildung 30-50
Lippen-Kieferspalte
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) 60-70
bis zum Verschluss der Kieferspalte 50
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) unter Mitberücksichtigung der regelhaft damit verbundenen Hörstörung (Tubenfehlbelüftung) und der Störung der Nasenatmung 100
bis zum Verschluss der Kieferspalte 50
Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte
wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) bestehenden mit der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte vergleichbaren Auswirkungen 100
Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte bis zum Abschluss der Behandlung je nach Ausmaß der Artikulationsstörung 0-30
Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Nach Abschluss der Behandlung richtet sich der GdS immer nach der verbliebenen Gesundheitsstörung.

7.7 Schluckstörungen

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Beschwerden 0-10
mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer) 20-40
mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes 50-70

7.8 Verlust des Kehlkopfes

bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen, unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit (fehlende Bauchpresse) 70
in allen anderen Fällen 80
Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen durch Nervenlähmungen im Hals- und Schulterbereich sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei Verlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdB bzw. GdS während dieser Zeit 100
Teilverlust des Kehlkopfes
je nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit 20-50
Bei Teilverlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
bei Geschwulstentfernung im Frühstadium (T1 N0 M0) 50-60
sonst 80

7.9 Tracheostoma

reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen (Tracheitis, Bronchitis), gute Sprechstimme 40
mit erheblichen Reizerscheinungen und/oder erheblicher Beeinträchtigung der Sprechstimme bis zum Verlust der Sprechfähigkeit (z. B. bei schweren Kehlkopfveränderungen) 50-80
Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Trachealstenose ohne Tracheostoma
Der GdS ist je nach Atembehinderung analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion zu beurteilen.

7.10 Funktionelle und organische Stimmstörungen (z. B. Stimmbandlähmung)

mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit 0-10
mit dauernder Heiserkeit 20-30
nur Flüsterstimme 40
mit völliger Stimmlosigkeit 50
Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion.

7.11 Artikulationsstörungen

durch Lähmungen oder Veränderungen in Mundhöhle oder Rachen
mit verständlicher Sprache 10
mit schwer verständlicher Sprache 20-40
mit unverständlicher Sprache 50
Stottern
leicht 0-10
mittelgradig, situationsunabhängig 20
schwer, auffällige Mitbewegungen 30-40
mit unverständlicher Sprache 50
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen einschließlich somatoformer Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , Stand 03.11.2020
Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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