Die GdS-Tabelle „Haut“ umfasst eine Reihe chronischer Erkrankungen der Haut, totalen Haarausfall und Tumorerkrankungen der Haut. Im Gegensatz zu fast allen anderen Bereichen, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung genannt werden, hängt die Höhe des GdS davon ab, wie groß die Ausdehnung der einzelnen Hautkrankheiten ist. Auch ohne weitere körperliche Einschränkungen wird hier bereits ein Mindest-GdS bewertet. Die Verordnung berücksichtigt damit, dass Hauterkrankungen an sich bereits Einschränkungen im Alltag mit sich bringen und somit Nachteilsausgleiche gewährt werden sollen.
Bei den Erkrankungen der Haut, für die ein GdB vergeben wird, werden in der Versorgungsmedizin-Verordnung folgende genannt:
- Ekzeme
- Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem
- Akne
- Rosazea, Rhinophym
- Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes
- z.B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie
- Blasenbildende Hautkrankheiten (z. B. Pemphigus, Pemphigoide)
- z.B. Pemphigus, Pemphigoide
- Psoriasis vulgaris
- Erythrodermien
- Ichthyosis
- Mykosen
- Totaler Haarausfall
- Naevus
- Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut
Führt eine der Hauterkrankungen zu Entstellungen, so sind diese gesondert zu bewerten. Der GdS ist dann noch zusätzlich abhängig davon wie sich sich „Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.“
Wenn Tumore der Haut entfernt wurden, gilt eine sogenannte Heilungsbewährung. Die Versorgungsmedizin-Verordnung nennt nach Entfernung eines Melanoms je nach Stadium einen GdS von 50-80 für die Dauer der Heilungsbewährung von 5 Jahren. Nach dem Ablauf der Heilungsbewährung wird der GdS wieder aberkannt. Bei Basalzellkarzinomen, der Bowen-Krankheit oder Melanoma in situ wird offenbar kein GdS vergeben.
Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.
Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.
Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „ Haut“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.
17. Haut
Bei der Beurteilung des GdS von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdS in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen.
Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS.
Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.
17.1 Ekzeme
Kontaktekzeme (z. B. irritatives und allergisches Kontaktekzem) | |||
geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige | |||
Wochen auftretend | 0-10 | ||
Sonst | 20-30 | ||
Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis“, „endogenes Ekzem“) | |||
geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend | 0-10 | ||
bei länger dauerndem Bestehen | 20-30 | ||
mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall | 40 | ||
mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr | 50 | ||
Seborrhoisches Ekzem | |||
geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen | 0-10 | ||
sonst, je nach Ausdehnung | 20-30 | ||
17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem |
|||
selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene | 0-10 | ||
häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene | 20-30 | ||
schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf | 40-50 | ||
Eine systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. | |||
17.3 Akne |
|||
Acne vulgaris | |||
leichteren bis mittleren Grades | 0-10 | ||
schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung und entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung | 20-30 | ||
Acne conglobata | |||
auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen | 30-40 | ||
schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade) | wenigstens 50 | ||
17.4 Rosazea, Rhinophym |
|||
geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend | 0-10 | ||
stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung | 20-30 | ||
17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes |
|||
(z. B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie) | |||
auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung | 0-10 | ||
auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung, je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung | 20-40 | ||
über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen | 50-70 | ||
17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten (z. B. Pemphigus, Pemphigoide) |
|||
bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung | 10 | ||
sonst | 20-40 | ||
bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall | 50-80 | ||
in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher. | |||
17.7 Psoriasis vulgaris |
|||
auf die Prädilektionsstellen beschränkt | 0-10 | ||
ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten | 20 | ||
bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z. B. an den Händen) | 30-50 | ||
Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten. | |||
17.8 Erythrodermien |
|||
bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses | 40 | ||
bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 50-60 | ||
mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 70-80 | ||
17.9 Ichthyosis |
|||
leichte Form, | |||
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung | 0-10 | ||
mittlere Form | |||
auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung | 20-40 | ||
schwere Form | |||
mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts | 50-80 | ||
17.10 Mykosen |
|||
bei begrenztem Hautbefall | 0-10 | ||
bei Befall aller Finger- und Fußnägel, ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten | 20 | ||
Chronisch rezidivierendes Erysipel | |||
ohne bleibendes Lymphödem | 10 | ||
sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems | 20-40 | ||
Chronisch rezidivierender Herpes simplex | |||
geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr rezidivierend | 0-10 | ||
größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend | 20 | ||
17.11 Totaler Haarausfall |
|||
(mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern) | 30 | ||
17.12 Naevus |
|||
Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen Entstellung. | |||
Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo) | |||
an Händen und/oder Gesicht | |||
gering | 10 | ||
ausgedehnter | 20 | ||
sonst | 0 | ||
17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z. B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit |
|||
nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 | 50 | ||
in anderen Stadien | 80 |
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , gelesen am 29.12.2020
Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik