Bei der GdS Tabelle „Weibliche Geschlechtsorgane“ fällt auf, dass nach Operationen der Verlust eines Geschlechtsorgans mit einem GdS bewertet wird. Zusätzlich wird der Zustand nach der Operation einer zugrundeliegende Tumorerkrankung für die Dauer der Heilungsbewährung mit einem GdS bewertet.
Bei den Erkrankungen der weiblichen Geschlechtsorgane, für die ein GdB vergeben wird, werden in der Versorgungsmedizin-Verordnung folgende genannt:
- Verlust der Brust (Mastektomie)
- Verlust der Gebärmutter und / oder Sterilität
- Verlust eines Eierstocks
- Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe
- Endometriose
- Scheidenfisteln
- Senkung der Scheidenwand
- Kraurosis vulvae
- Scheiden-Gebärmutteraplasie
- Vollständige Entfernung der Vulva
- Zustand nach Entfernung von Tumoren
Heilungsbewährung nach Entfernung von Tumoren
Generell legt die Versorgungsmedizin-Verordnung eine sogenannte Heilungsbewährung von zwei bzw. fünf Jahren fest, wenn Tumore entfernt wurden. Das bedeutet, dass der GdS nur für die Dauer dieser Heilungsbewährung gültig ist. Die Dauer der Heilungsbewährung beträgt zwei oder fünf Jahre und ist von der Art des Tumors abhängig. Danach wird nur noch ein GdS für das entfernte Organ vergeben, der dann geringer ausfällt. Bestehen jedoch körperliche Einschränkungen als Folge der Operation, so können diese gesondert mit einem GdS bewertet werden. Kann beispielsweise ein Arm nicht mehr gut gehoben werden, so fliesst diese Einschränkung in die Bewertung des GdS ein.
Heilungsbewährung zwei Jahre
- Carcinoma in situ der Brustdrüse
- Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M0
- Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometrium)
Heilungsbewährung fünf Jahre
- Entfernung eines malignen Brustdrüsentumor
- nach Entfernung eines Zervixtumors ab Stadium (T1b bis T2a) N0 M0
- nach Entfernung eines Korpustumors ab Stadium T1 N0 M0
- Entfernung eines malignen Eierstocktumors
- Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors
- Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile
Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich immer nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.
Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.
Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „ Weibliche Geschlechtsorgane“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.
14. Weibliche Geschlechtsorgane
14.1 Verlust der Brust (Mastektomie) |
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einseitig | 30 | ||
beidseitig | 40 | ||
Segment- oder Quadrantenresektion der Brust | 0-20 | ||
Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nerven-läsionen, Fehlhaltung) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. | |||
Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z. B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie) | |||
nach Mastektomie | |||
einseitig | 10-30 | ||
beidseitig | 20-40 | ||
nach subkutaner Mastektomie | |||
einseitig | 10-20 | ||
beidseitig | 20-30 | ||
Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommt ein geringerer GdS in Betracht. |
Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. | |||
GdS während dieser Zeit | |||
bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0 | 50 | ||
bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0 | 60 | ||
in höheren Stadien | wenigstens 80 | ||
Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten. | |||
Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse ist in den ersten zwei Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdS beträgt während dieser Zeit 50. | |||
14.2 Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität |
0 | ||
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch | 20 | ||
Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. | |||
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M0 | 50 | ||
nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometrium) | 50 | ||
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren | |||
nach Entfernung eines Zervixtumors | |||
im Stadium (T1b bis T2a) N0 M0 | 50 | ||
im Stadium T2b N0 M0 | 60 | ||
in höheren Stadien | 80 | ||
nach Entfernung eines Korpustumors | |||
im Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das innere Drittel des Myometrium hinaus) | 50 | ||
im Stadium T2 N0 M0 | 60 | ||
in höheren Stadien | 80 | ||
14.3 Verlust eines Eierstockes |
0 | ||
Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke, ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf | |||
den Hormonhaushalt – immer in der Postmenopause | 10 | ||
im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution | 20-30 | ||
vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls | 20-40 | ||
Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, so dass im Allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen. | |||
Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit | |||
nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0 | 50 | ||
in anderen Stadien | 80 | ||
14.4 Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen (z. B. Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen, Kohabitationsbeschwerden) |
10-40 | ||
14.5 Endometriose |
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leichten Grades | |||
(geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden) | 0-10 | ||
mittleren Grades | 20-40 | ||
schweren Grades | |||
(z. B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität) | 50-60 | ||
14.6 Scheidenfisteln |
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Harnweg-Scheidenfistel | 50-60 | ||
Mastdarm-Scheidenfistel | 60-70 | ||
Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung) | 100 | ||
Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend niedriger zu bewerten. | |||
Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutter | |||
ohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I) | 0-10 | ||
mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren Senkungsbeschwerden | 20-40 | ||
mit völliger Harninkontinenz | 50-60 | ||
bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit | 70 | ||
Ulzerationen sind ggf. zusätzlich zu bewerten. | |||
Isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten Defäkationsstörungen | 0-10 | ||
Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung des 14. Lebensjahres (einschließlich Sterilität) | 40 | ||
Kraurosis vulvae | |||
geringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden) | 0-10 | ||
mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden, keine Sekundärveränderungen) | 20-30 | ||
stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen) | 40 | ||
Vollständige Entfernung der Vulva | 40 | ||
Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit | |||
nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0 | 60 | ||
in höheren Stadien | 80 | ||
Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit | |||
nach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 | 50 | ||
sonst | 80 |
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , gelesen am 29.12.2020
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