GdS Tabelle: Nase

Die GdS Tabelle „Nase“ ist die kürzeste der insgesamt 17 Tabellen. Als im Sinne der Versorgungsmedizin-Verordnung anerkannte Gesundheitsstörungen werden der Verlust der Nase, der Verlust des Riechvermögens und eine sogenannte Stinknase aufgeführt.

Somit sind folgende Punkte aufgeführt:

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  • Völliger Verlust der Nase
  • Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung und des Foetors
    • Verengung der Nasengänge
    • Chronische Nebenhöhlenentzündung
  • Völliger Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung

Ursächlich für eine Stinknase können eine chronische Nebenhöhlenentzündung oder eine Verengung der Nasengänge sein. Der GdS richtet sich nach dem Ausmaß der Verengung und ob die Verengung beidseitig oder auf einer Nasenseite auftritt. Geht eine chronische Nebenhöhlenentzündung zusammen mit einer Stinknase einher, so ist der GdS vom Grad der Entzüngung abhängig. Ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen und Polypenbildung werden in die Bewertung des GdS einbezogen, ein Trigeminusschmerz wird jedoch an anderer Stelle mit einem eigenen GdS bewertet. Siehe dazu die GdS Tabelle „Kopf und Gesicht“.

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

In dieser Verordnung sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet. Je nach GdB werden Nachteilsausgleiche gewährt, die in einer GdB Tabelle zusammengefasst sind. In der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS rund um den Bereich „Nase“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.

6. Nase

6.1 Völliger Verlust der Nase

50
Teilverlust der Nase, Sattelnase
wenig störend 10
sonst 20-30

6.2 Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung und des Foetors

20-40
Verengung der Nasengänge
einseitig je nach Atembehinderung 0-10
doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung 10
doppelseitig mit starker Atembehinderung 20
Chronische Nebenhöhlenentzündung
leichteren Grades
(ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen) 0-10
schweren Grades
(ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung) 20-40

6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen

Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung 15
Völliger Verlust des Geschmackssinns 10

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , Stand 03.11.2020

Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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