GdS Tabelle: Hör- und Gleichgewichtsorgan

Die GdS-Tabelle „Hör- und Gleichgewichtsorgan“ umfasst fünf Teile. Bei den Gleichgewichtsstörungen wird in diesem Bereich der GdS anhand der daraus folgenden Einschränkungen bewertet. Taubheit und Hörverlust können direkt gemessen werden und somit wird der GdS direkt in Abhängigkeit vom Ausmaß des Hörschadens ermittelt.

Dabei geht es hier um Einschränkungen wie

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  • Taubheit
  • Hörverlust
  • Gleichgewichtsstörungen
    • Ohrgeräusche
    • Menière-Krankheit,
  • Chronische Mittelohrentzündungen
  • Verlust einer Ohrmuschel

Das Merkzeichen Gl wird bei beidseitiger Taubheit und bei an Taubheit grenzender beidseitiger Schwerhörigkeit vergeben.

Im ersten Teil wird angeborene oder später erworbene Taubheit mit Sprachstörungen aufgeführt. Der zu vergebende GdS bewegt sich zwischen 80 und 100.

Der zweite Abschnitt umfasst sehr ausführlich den Hörverlust. Das Hörvermögen gehört zu den gut messbaren Fähigkeiten und wird deshalb gemäß dem verbliebenen Hörvermögen ohne Hilfsmittel bzw. Hörhilfen mit einem GdS bewertet. Dazu werden Tabellen herangezogen und der GdS in Abhängigkeit von der Lautstärke bewertet. Bei Taubheit beträgt der GdS 100. Auch der sogenannte Tonhörverlust wird in Abhängigkeit von vier definierten Tonhöhen bzw. Frequenzen (500Hz, 1kHz, 2kHz, 4kHz) gemessen und anhand von Tabellen bewertet.

Die Bewertung des Hörverlustes ohne Hörhilfen ist übrigens gegenüber den Sehstörungen nicht konsequent. Denn Sehstörungen werden nicht bewertet, insofern sie mit einer Brille ausgeglichen werden können.

Im dritten Abschnitt werden Gleichgewichtsstörungen aufgeführt. Der GdS wird in Abhängigkeit der Beschwerden bewertet, die als Folge der Gleichgewichtsstörungen auftreten. Dies kann z.B. eine Einschränkung der Gehstrecke sein. Der Abschnitt enthält auch Ohrgeräusche und die Menier-Krankheit.

Der vierte Teil behandelt die Chronische Mittelohrentzündung, der GdS ist von der Stärke der Sekretion abhängig.

Zuletzt wird der Verlust der Ohrmuschel als eigenständiger Abschnitt mit einem GdS von 20 aufgeführt.

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „Hör- und Gleichgewichtsorgan“ aufgeführt.

5. Hör- und Gleichgewichtsorgan

Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist.

Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen.

Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten. Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.

5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen

angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang) 100
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) 100
sonst je nach Sprachstörung 80-90

5.2 Hörverlust

5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973):

Hörverlust Tabelle A

Hörverlust für Zahlen in dB< 20ab 20ab 25ab 30ab 35ab 40ab 45ab 50ab 55ab 60ab 65ab 70
Gesamtwortverstehen100100100100100100100100100100100100
< 209595959595959595959595100
ab 359090909090909090909095100
ab 508080808080808080809095100
ab 707070707070707070809095100
ab 1006060606060606070809095
ab 12550505050505060708090
ab 150404040404050607080
ab 1753030303040506070
ab 20020202030405060
ab 225101020304050
ab 250010203040
Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständigungskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40% ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (FeIdmann 1988 anzuwenden: 3 x Verständnisquote bei 60dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote bei 100 dB. Summe dividiert durch 2.

5.2.2 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):

Hörverlust Tabelle B

Tonhörverlust in dB500 Hz1000 Hz2000 Hz4000 Hz
100000
152321
203552
254874
3061095
35813116
40916137
451118168
501221189
5514242010
6015262311
6517292512
7018322713
7519322814
8019332914
ab 8520353015

5.2.3 Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:

Tabelle C

Tonverlust bei 1 kHz
dB von05152535455565758595
Summe bei 2 und 3 kHzbis5102030405060708090100
0 - 15000055Hörverlust in %
20 - 350005102030
40 - 550001020253545
60 - 750010152535405060
80 - 95051525304050607080
100 - 1155152030404555708090100
120 - 135102030354555657590100100
140 - 155202535455060758595100100
160 - 1752535405060708095100100100
80 - 19530405055708090100100100100
ab 200404555657590100100100100100

5.2.4 Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:

Rechtes Ohr

Normalhörigkeit

0 – 20

0 0 10 10 15 20
10
Geringgradige Schwerhörigkeit

20 – 40

0 15 20 20 30 30
20
Mittelgradige Schwerhörigkeit

40 – 60

10 20 30 30 40 40
40
Hochgradige Schwerhörigkeit

60-80

10 20 30 50 50 50
60
An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit

80 – 95

15 30 40 50 70 70
80
Taubheit

100

20 30 40 50 70 80
Hörverlust in Prozent
0 – 20 20 – 40 40 – 60 60 – 80 80 – 95 100
Normalhörigkeit Geringgradige Schwerhörigkeit Mittelgradige Schwerhörigkeit Hochgradige Schwerhörigkeit An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit Taubheit
Linkes Ohr

 

5.3 Gleichgewichtsstörungen

(Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS)

ohne wesentliche Folgen 0-10
beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung) leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z. B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen) stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen) keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen
mit leichten Folgen 20
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe
mit mittelgradigen Folgen 30-40
stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe
mit schweren Folgen 50-70
heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich
bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen 80
Ohrgeräusche (Tinnitus)
ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen 0-10
mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen 20
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen) 30-40
mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten mindestens 50
Menière-Krankheit
ein bis zwei Anfälle im Jahr 0-10
häufigere Anfälle, je nach Schweregrad 20-40
mehrmals monatlich schwere Anfälle 50
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.

5.4 Chronische Mittelohrentzündung

ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion 0
einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion 10
andauernd beidseitige Sekretion 20
Radikaloperationshöhle
reizlos 0
bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion
einseitig 10
beidseitig 20

5.5 Verlust einer Ohrmuschel

20

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , Stand 03.11.2020

Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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