Der Bereich „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“ beinhaltet Gesundheitsschäden und Erkrankungen, die sich direkt auf den Bewegungsapparat beziehen und deswegen zu Einschränkungen führen. Vermutlich sind hier die ältesten Teile der Versorgungsmedizin-Verordnung zu finden, die als Anhaltspunkte für Gutachter im Jahr 1916 während des Ersten Weltkriegs entstand. Damals wurden Kriegsopfer versorgungsmedizinisch begutachtet und der Verlust von Gliedmaßen oder der Einschluß von Fremdkörpern in das Gewebe machte einen wesentlichen Teil der Gesundheitsschäden jener Zeit aus.
Neben dem Verlust von Gliedmaßen werden hier Erkrankungen aufgeführt, die sich auf den Haltungs- und Bewegungsapparat auswirken. Der bei den einzelnen Erkrankungen zu bewertende GdS richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionseinschränkung, nach der Stärke der Schmerzen oder der Bewegunseinschränkung. So kann die Bechterew-Krankheit je nach Auswirkungen mit einem Spielraum für den GdS von 10 bis 100 beurteilt werden.
Dagegen wird beim Verlust einzelner Gliedmaßen ein festgelegter Einzel-GdS bewertet. Die Einschränkung im Alltag ergibt sich hier automatisch durch den Gliedmaßenverlust und somit sind auch die Einzel-GdS festgelegt. So ergibt z.B. der Verlust eines Daumens einen GdS von 25 und der Verlust einer ganzen Hand einen GdS von 50.
Bei den Beeinträchtigungen der Haltungs- und Bewegungsorgane und rheumatischen Krankheiten, für die ein GdS vergeben wird, werden z.B. folgende genannt:
- Entzündlich, rheumatische Krankheiten, Bechterew-Krankheit
- Kollagenosen
- systemischer Lupus erythematodes
- progressiv-systemische Sklerose
- Polymyositis/Dermatomyositis
- Vaskulitiden
- Panarteriitis nodosa
- Polymyalgia rheumatica
- nicht-entzündliche Erkrankungen der Weichteile
- Fibromyalgie
- Chronische Osteomyelitis
- Muskelkrankheiten
- Kleinwuchs
- Wirbelsäulenschäden
- Beckenschäden
- Gliedmaßenschäden
- Endoprothesen (alle Gelenke und aseptische Nekrosen)
- Schäden der oberen Gliedmaßen
- Verlust von Gliedmaßen
- Versteifungen
- Schultergelenk: Versteifung, Bewegungseinschränkung oder Instabilität
- Ellbogengelenk: Versteifung, Bewegungseinschränkung
- Pseudarthrose
- Nervenausfälle
- Schäden der unteren Gliedmaßen
- Verlust von Gliedmaßen
- Versteifungen
- Hüftgelenk: Versteifung, Bewegungseinschränkung oder Instabilität
- Kniegelenk: Versteifung, Bewegungseinschränkung
- Pseudarthrose
- Nervenausfälle
Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.
Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.
Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „ Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
18.1 Allgemeines
Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.
Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen. Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.
Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.
Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.
Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.
Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.
18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit)
ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden | 10 | ||
mit geringen Auswirkungen | |||
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) | 20-40 | ||
mit mittelgradigen Auswirkungen | |||
(dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) | 50-70 | ||
mit schweren Auswirkungen | |||
(irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) | 80-100 | ||
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. | |||
18.2.2 Kollagenosen (z. B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis), |
|||
18.2.3 Vaskulitiden (z. B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica) |
|||
Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50 nicht unterschritten werden. | |||
18.3 Bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an. |
|||
18.4 Fibromyalgie |
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Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. | |||
18.5 Chronische Osteomyelitis |
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Bei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdS zu bilden. | |||
Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre) | 0-10 | ||
Chronische Osteomyelitis | |||
geringen Grades | |||
(eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung) | mindestens 20 | ||
mittleren Grades | |||
(ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden) | mindestens 50 | ||
schweren Grades | |||
(häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden) | mindestens 70 | ||
Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren – nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren – keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird. | |||
18.6 Muskelkrankheiten |
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Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen: | |||
Muskelschwäche | |||
mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten) | 20-40 | ||
mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens) | 50-80 | ||
mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme) | 90-100 | ||
Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen. | |||
18.7 Kleinwuchs |
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Körpergröße nach Abschluss des Wachstums | |||
über 130 bis 140 cm | 30-40 | ||
über 120 bis 130 cm | 50 | ||
Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht. Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen. |
|||
Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie | |||
mangelhafte Körperproportionen, | |||
Verbildungen der Gliedmaßen, | |||
Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik, | |||
neurologische Störungen, | |||
Einschränkungen der Sinnesorgane, | |||
endokrine Ausfälle und | |||
außergewöhnliche psychoreaktive Störungen. | |||
18.8 Großwuchs |
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Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten. | |||
18.9 Wirbelsäulenschäden |
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Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte. | |||
Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten. | |||
Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein. | |||
Wirbelsäulenschäden | |||
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität | 0 | ||
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) | 10 | ||
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) | 20 | ||
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) | 30 | ||
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30-40 | ||
mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) | 50-70 | ||
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit | 80-100 | ||
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen. | |||
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen. | |||
Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten. | |||
18.10 Beckenschäden |
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ohne funktionelle Auswirkungen | 0 | ||
mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke) | 10 | ||
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose) | 20 | ||
mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung | 30-40 | ||
18.11 Gliedmaßenschäden, Allgemeines |
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Der GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem GdS für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust. | |||
Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen – soweit nichts anderes erwähnt ist – von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder nicht. | |||
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine Änderung erfährt. | |||
Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe. | |||
Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen. | |||
18.12 Endoprothesen |
|||
Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen. Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch |
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– Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung, | |||
– Nervenschädigung, | |||
– deutliche Muskelminderung, | |||
– ausgeprägte Narbenbildung, | |||
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein. | |||
Hüftgelenk | |||
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 10 | ||
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 20 | ||
Kniegelenk | |||
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens | 20 | ||
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens | 30 | ||
bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens | 10 | ||
bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens | 20 | ||
Oberes Sprunggelenk | |||
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 10 | ||
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 20 | ||
Schultergelenk | |||
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 20 | ||
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens | 40 | ||
Ellenbogengelenk | |||
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens | 30 | ||
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens | 50 | ||
Kleine Gelenke | |||
Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung | |||
Aseptische Nekrosen | |||
Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen Entlastung | 70 | ||
Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung | 30 | ||
18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen |
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Extremitätenverlust | |||
Verlust eines Armes und Beines | 100 | ||
Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf | 80 | ||
Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk zur Folge hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt. | |||
Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk | 70 | ||
Verlust eines Armes im Unterarm | 50 | ||
Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm | 60 | ||
Verlust der ganzen Hand | 50 | ||
Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel | 30 | ||
Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig. | |||
Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels | 40-50 | ||
Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) | |||
Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit | 10 | ||
Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit | 20 | ||
Instabilität des Schultergelenks | |||
geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) | 10 | ||
mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung | 20-30 | ||
schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung | 40 | ||
Schlüsselbeinpseudarthrose | |||
straff | 0-10 | ||
schlaff | 20 | ||
Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der | |||
großen Armgelenke | 0 | ||
Oberarmpseudarthrose | |||
straff | 20 | ||
schlaff | 40 | ||
Riss der langen Bizepssehne | 0-10 | ||
Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der Unterarmdrehbewegung | |||
in günstiger Stellung | 30 | ||
in ungünstiger Stellung | 40-50 | ||
Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen. | |||
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk | |||
geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit) | 0-10 | ||
stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit) | 20-30 | ||
Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit | |||
in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung) | 10 | ||
in ungünstiger Stellung | 20 | ||
in extremer Supinationsstellung | 30 | ||
Ellenbogen-Schlottergelenk | 40 | ||
Unterarmpseudarthrose | |||
straff | 20 | ||
schlaff | 40 | ||
Pseudarthrose der Elle oder Speiche | 10-20 | ||
Versteifung des Handgelenks | |||
in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) | 20 | ||
in ungünstiger Stellung | 30 | ||
Bewegungseinschränkung des Handgelenks | |||
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40) | 0-10 | ||
stärkeren Grades | 20-30 | ||
Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung | 10-30 | ||
Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung | 0-10 | ||
Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand- Handwurzelgelenks in günstiger Stellung | 20 | ||
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung) | 0-10 | ||
Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender als ein glatter Verlust. | |||
Verlust des Daumenendgliedes | 0 | ||
Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes | 10 | ||
Verlust eines Daumens | 25 | ||
Verlust beider Daumen | 40 | ||
Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen | 30 | ||
Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens | 10 | ||
Verlust von zwei Fingern | |||
mit Einschluss des Daumens | 30 | ||
II+III, II+IV | 30 | ||
sonst | 25 | ||
Verlust von drei Fingern | |||
mit Einschluss des Daumens | 40 | ||
II+III+IV | 40 | ||
sonst | 30 | ||
Verlust von vier Fingern | |||
mit Einschluss des Daumens | 50 | ||
sonst | 40 | ||
Verlust der Finger II bis V an beiden Händen | 80 | ||
Verlust aller fünf Finger einer Hand | 50 | ||
Verlust aller zehn Finger | 100 | ||
Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen. | |||
Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen. | |||
Nervenausfälle (vollständig) | |||
Armplexus | 80 | ||
oberer Armplexus | 50 | ||
unterer Armplexus | 60 | ||
N. axillaris | 30 | ||
N. thoracicus longus | 20 | ||
N. musculocutaneus | 20 | ||
N. radialis | |||
ganzer Nerv | 30 | ||
mittlerer Bereich oder distal | 20 | ||
N. ulnaris | |||
proximal oder distal | 30 | ||
N. medianus | |||
proximal | 40 | ||
distal | 30 | ||
Nn. radialis und axillaris | 50 | ||
Nn. radialis und ulnaris | 50 | ||
Nn. radialis und medianus | 50 | ||
Nn. ulnaris und medianus | 50 | ||
Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich | 60 | ||
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten. | |||
18.14 Schäden der unteren Gliedmaßen |
|||
Verlust beider Beine im Oberschenkel | 100 | ||
Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel | 100 | ||
Verlust eines Beines und Armes | 100 | ||
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf | 80 | ||
Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt. | |||
Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung nach Gritti) | 70 | ||
Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z. B. Sitzbeinabstützung) | 70 | ||
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke | 50 | ||
Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z. B. Schienbeinkopfabstützung) | 50 | ||
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke | 60 | ||
Verlust beider Beine im Unterschenkel | 80 | ||
bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen | 90 | ||
bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen | 100 | ||
Teilverlust eines Fußes, Absetzung | |||
nach Pirogow | |||
einseitig, guter Stumpf | 40 | ||
beidseitig | 70 | ||
nach Chopart | |||
einseitig, guter Stumpf | 30 | ||
einseitig, mit Fußfehlstellung | 30-50 | ||
beidseitig | 60 | ||
nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp | |||
einseitig, guter Stumpf | 30 | ||
einseitig, mit Fußfehlstellung | 30-40 | ||
beidseitig | 50 | ||
Verlust einer Zehe | 0 | ||
Verlust einer Großzehe | 10 | ||
Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens | 20 | ||
Verlust der Zehen II bis V oder I bis III | 10 | ||
Verlust aller Zehen an einem Fuß | 20 | ||
Verlust aller Zehen an beiden Füßen | 30 | ||
Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung | 80-100 | ||
Versteifung eines Hüftgelenks | |||
in günstiger Stellung | 40 | ||
Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig. | |||
in ungünstiger Stellung | 50-60 | ||
Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung. | |||
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke | |||
geringen Grades | |||
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) | |||
einseitig | 10-20 | ||
beidseitig | 20-30 | ||
mittleren Grades | |||
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) | |||
einseitig | 30 | ||
beidseitig | 50 | ||
stärkeren Grades | |||
einseitig | 40 | ||
beidseitig | 60-100 | ||
Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation) | |||
für die Dauer der vollständigen Immobilisierung | 100 | ||
danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung | 50 | ||
Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung. | |||
Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung | 50-80 | ||
Schnappende Hüfte | 0-10 | ||
Beinverkürzung | |||
bis 2,5 cm | 0 | ||
über 2,5 cm bis 4 cm | 10 | ||
über 4 cm bis 6 cm | 20 | ||
über 6 cm | wenigstens 30 | ||
Oberschenkelpseudarthrose | |||
straff | 50 | ||
schlaff | 70 | ||
Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel | 0-10 | ||
Versteifung beider Kniegelenke | 80 | ||
Versteifung eines Kniegelenks | |||
in günstiger Stellung (Beugestellung von 10-15°) | 30 | ||
in ungünstiger Stellung | 40-60 | ||
Lockerung des Kniebandapparates | |||
muskulär kompensierbar | 10 | ||
unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit | 20 | ||
Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung | 30-50 | ||
Kniescheibenbruch | |||
nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates | 10 | ||
nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates | 20-40 | ||
Habituelle Kniescheibenverrenkung | |||
seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) | 0-10 | ||
häufiger | 20 | ||
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk | |||
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90) | |||
einseitig | 0-10 | ||
beidseitig | 10-20 | ||
mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90) | |||
einseitig | 20 | ||
beidseitig | 40 | ||
stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90) | |||
einseitig | 30 | ||
beidseitig | 50 | ||
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig | |||
ohne Bewegungseinschränkung | 10-30 | ||
mit Bewegungseinschränkung | 20-40 | ||
Schienbeinpseudarthrose | |||
straff | 20-30 | ||
schlaff | 40-50 | ||
Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins | 0-10 | ||
Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°) | 20 | ||
Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung) | 10 | ||
Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks | |||
in günstiger Stellung | 30 | ||
in ungünstiger Stellung | 40 | ||
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk | |||
geringen Grades | 0 | ||
mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30) | 10 | ||
stärkeren Grades | 20 | ||
Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk | 0-10 | ||
Klumpfuß je nach Funktionsstörung | |||
einseitig | 20-40 | ||
beidseitig | 30-60 | ||
Andere Fußdeformitäten | |||
ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch) | 0 | ||
mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung | |||
geringen Grades | 10 | ||
stärkeren Grades | 20 | ||
Versteifung aller Zehen eines Fußes | |||
in günstiger Stellung | 10 | ||
in ungünstiger Stellung | 20 | ||
Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe | 0 | ||
Versteifung der Großzehengelenke | |||
in günstiger Stellung | 0-10 | ||
in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°) | 20 | ||
Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle | |||
mit geringer Funktionsbehinderung | 10 | ||
mit starker Funktionsbehinderung | 20-30 | ||
Nervenausfälle (vollständig) | |||
Plexus lumbosacralis | 80 | ||
N. glutaeus superior | 20 | ||
N. glutaeus inferior | 20 | ||
N. cutaneus femoralis lat | 10 | ||
N. femoralis | 40 | ||
N. ischiadicus | |||
proximal | 60 | ||
distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis) | 50 | ||
N. peronaeus communis oder profundus | 30 | ||
N. peronaeus superficialis | 20 | ||
N. tibialis | 30 | ||
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten. | |||
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines | 80 |
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , gelesen am 29.12.2020
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