GdS Tabelle: Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Der Bereich „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“ beinhaltet Gesundheitsschäden und Erkrankungen, die sich direkt auf den Bewegungsapparat beziehen und deswegen zu Einschränkungen führen. Vermutlich sind hier die ältesten Teile der Versorgungsmedizin-Verordnung zu finden, die als Anhaltspunkte für Gutachter im Jahr 1916 während des Ersten Weltkriegs entstand. Damals wurden Kriegsopfer versorgungsmedizinisch begutachtet und der Verlust von Gliedmaßen oder der Einschluß von Fremdkörpern in das Gewebe machte einen wesentlichen Teil der Gesundheitsschäden jener Zeit aus.

Neben dem Verlust von Gliedmaßen werden hier Erkrankungen aufgeführt, die sich auf den Haltungs- und Bewegungsapparat auswirken. Der bei den einzelnen Erkrankungen zu bewertende GdS richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionseinschränkung, nach der Stärke der Schmerzen oder der Bewegunseinschränkung. So kann die Bechterew-Krankheit je nach Auswirkungen mit einem Spielraum für den GdS von 10 bis 100 beurteilt werden.

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Dagegen wird beim Verlust einzelner Gliedmaßen ein festgelegter Einzel-GdS bewertet. Die Einschränkung im Alltag ergibt sich hier automatisch durch den Gliedmaßenverlust und somit sind auch die Einzel-GdS festgelegt. So ergibt z.B. der Verlust eines Daumens einen GdS von 25 und der Verlust einer ganzen Hand einen GdS von 50.

Bei den Beeinträchtigungen der Haltungs- und Bewegungsorgane und rheumatischen Krankheiten, für die ein GdS vergeben wird, werden z.B. folgende genannt:

  • Entzündlich, rheumatische Krankheiten, Bechterew-Krankheit
  • Kollagenosen
    • systemischer Lupus erythematodes
    • progressiv-systemische Sklerose
    • Polymyositis/Dermatomyositis
  • Vaskulitiden
    • Panarteriitis nodosa
    • Polymyalgia rheumatica
  • nicht-entzündliche Erkrankungen der Weichteile
  • Fibromyalgie
  • Chronische Osteomyelitis
  • Muskelkrankheiten
  • Kleinwuchs
  • Wirbelsäulenschäden
  • Beckenschäden
  • Gliedmaßenschäden
  • Endoprothesen (alle Gelenke und aseptische Nekrosen)
  • Schäden der oberen Gliedmaßen
    • Verlust von Gliedmaßen
    • Versteifungen
    • Schultergelenk: Versteifung, Bewegungseinschränkung oder Instabilität
    • Ellbogengelenk: Versteifung, Bewegungseinschränkung
    • Pseudarthrose
    • Nervenausfälle
  • Schäden der unteren Gliedmaßen
    • Verlust von Gliedmaßen
    • Versteifungen
    • Hüftgelenk: Versteifung, Bewegungseinschränkung oder Instabilität
    • Kniegelenk: Versteifung, Bewegungseinschränkung
    • Pseudarthrose
    • Nervenausfälle

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „ Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

18.1 Allgemeines

Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.

Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.

Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.

Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen. Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.

Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.

Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.

Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.

Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.

Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.

18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit)

ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden 10
mit geringen Auswirkungen
(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) 20-40
mit mittelgradigen Auswirkungen
(dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) 50-70
mit schweren Auswirkungen
(irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) 80-100
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

18.2.2 Kollagenosen (z. B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis),

18.2.3 Vaskulitiden (z. B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)

Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50 nicht unterschritten werden.

18.3 Bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.

18.4 Fibromyalgie

Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.

18.5 Chronische Osteomyelitis

Bei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdS zu bilden.
Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre) 0-10
Chronische Osteomyelitis
geringen Grades
(eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung) mindestens 20
mittleren Grades
(ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden) mindestens 50
schweren Grades
(häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden) mindestens 70
Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren – nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren – keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.

18.6 Muskelkrankheiten

Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:
Muskelschwäche
mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten) 20-40
mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens) 50-80
mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme) 90-100
Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.

18.7 Kleinwuchs

Körpergröße nach Abschluss des Wachstums
über 130 bis 140 cm 30-40
über 120 bis 130 cm 50
Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.
Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen.
Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie
mangelhafte Körperproportionen,
Verbildungen der Gliedmaßen,
Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik,
neurologische Störungen,
Einschränkungen der Sinnesorgane,
endokrine Ausfälle und
außergewöhnliche psychoreaktive Störungen.

18.8 Großwuchs

Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.

18.9 Wirbelsäulenschäden

Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.
Wirbelsäulenschäden
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30-40
mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50-70
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80-100
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.
Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.

18.10 Beckenschäden

ohne funktionelle Auswirkungen 0
mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke) 10
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose) 20
mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung 30-40

18.11 Gliedmaßenschäden, Allgemeines

Der GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem GdS für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust.
Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen – soweit nichts anderes erwähnt ist – von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder nicht.
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine Änderung erfährt.
Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.
Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.

18.12 Endoprothesen

Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch
– Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,
– Nervenschädigung,
– deutliche Muskelminderung,
– ausgeprägte Narbenbildung,
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.
Hüftgelenk
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 10
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 20
Kniegelenk
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens 20
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens 30
bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens 10
bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens 20
Oberes Sprunggelenk
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 10
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 20
Schultergelenk
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 20
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens 40
Ellenbogengelenk
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens 30
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens 50
Kleine Gelenke
Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung
Aseptische Nekrosen
Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen Entlastung 70
Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung 30

18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen

Extremitätenverlust
Verlust eines Armes und Beines 100
Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf 80
Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk zur Folge hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.
Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk 70
Verlust eines Armes im Unterarm 50
Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm 60
Verlust der ganzen Hand 50
Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel 30
Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig.
Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels 40-50
Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel)
Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 10
Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 20
Instabilität des Schultergelenks
geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) 10
mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung 20-30
schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung 40
Schlüsselbeinpseudarthrose
straff 0-10
schlaff 20
Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der
großen Armgelenke 0
Oberarmpseudarthrose
straff 20
schlaff 40
Riss der langen Bizepssehne 0-10
Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der Unterarmdrehbewegung
in günstiger Stellung 30
in ungünstiger Stellung 40-50
Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen.
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk
geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit) 0-10
stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit) 20-30
Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit
in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung) 10
in ungünstiger Stellung 20
in extremer Supinationsstellung 30
Ellenbogen-Schlottergelenk 40
Unterarmpseudarthrose
straff 20
schlaff 40
Pseudarthrose der Elle oder Speiche 10-20
Versteifung des Handgelenks
in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension) 20
in ungünstiger Stellung 30
Bewegungseinschränkung des Handgelenks
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40) 0-10
stärkeren Grades 20-30
Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung 10-30
Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung 0-10
Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand- Handwurzelgelenks in günstiger Stellung 20
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung) 0-10
Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender als ein glatter Verlust.
Verlust des Daumenendgliedes 0
Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes 10
Verlust eines Daumens 25
Verlust beider Daumen 40
Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen 30
Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens 10
Verlust von zwei Fingern
mit Einschluss des Daumens 30
II+III, II+IV 30
sonst 25
Verlust von drei Fingern
mit Einschluss des Daumens 40
II+III+IV 40
sonst 30
Verlust von vier Fingern
mit Einschluss des Daumens 50
sonst 40
Verlust der Finger II bis V an beiden Händen 80
Verlust aller fünf Finger einer Hand 50
Verlust aller zehn Finger 100
Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen.
Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.
Nervenausfälle (vollständig)
Armplexus 80
oberer Armplexus 50
unterer Armplexus 60
N. axillaris 30
N. thoracicus longus 20
N. musculocutaneus 20
N. radialis
ganzer Nerv 30
mittlerer Bereich oder distal 20
N. ulnaris
proximal oder distal 30
N. medianus
proximal 40
distal 30
Nn. radialis und axillaris 50
Nn. radialis und ulnaris 50
Nn. radialis und medianus 50
Nn. ulnaris und medianus 50
Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich 60
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.

18.14 Schäden der unteren Gliedmaßen

Verlust beider Beine im Oberschenkel 100
Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel 100
Verlust eines Beines und Armes 100
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf 80
Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.
Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung nach Gritti) 70
Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z. B. Sitzbeinabstützung) 70
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke 50
Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z. B. Schienbeinkopfabstützung) 50
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke 60
Verlust beider Beine im Unterschenkel 80
bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen 90
bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen 100
Teilverlust eines Fußes, Absetzung
nach Pirogow
einseitig, guter Stumpf 40
beidseitig 70
nach Chopart
einseitig, guter Stumpf 30
einseitig, mit Fußfehlstellung 30-50
beidseitig 60
nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp
einseitig, guter Stumpf 30
einseitig, mit Fußfehlstellung 30-40
beidseitig 50
Verlust einer Zehe 0
Verlust einer Großzehe 10
Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens 20
Verlust der Zehen II bis V oder I bis III 10
Verlust aller Zehen an einem Fuß 20
Verlust aller Zehen an beiden Füßen 30
Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung 80-100
Versteifung eines Hüftgelenks
in günstiger Stellung 40
Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.
in ungünstiger Stellung 50-60
Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung.
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke
geringen Grades
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
einseitig 10-20
beidseitig 20-30
mittleren Grades
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
einseitig 30
beidseitig 50
stärkeren Grades
einseitig 40
beidseitig 60-100

Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation)
für die Dauer der vollständigen Immobilisierung 100
danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung 50
Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.
Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung 50-80
Schnappende Hüfte 0-10
Beinverkürzung
bis 2,5 cm 0
über 2,5 cm bis 4 cm 10
über 4 cm bis 6 cm 20
über 6 cm wenigstens 30
Oberschenkelpseudarthrose
straff 50
schlaff 70
Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel 0-10
Versteifung beider Kniegelenke 80
Versteifung eines Kniegelenks
in günstiger Stellung (Beugestellung von 10-15°) 30
in ungünstiger Stellung 40-60
Lockerung des Kniebandapparates
muskulär kompensierbar 10
unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit 20
Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung 30-50
Kniescheibenbruch
nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates 10
nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates 20-40
Habituelle Kniescheibenverrenkung
seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) 0-10
häufiger 20
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
einseitig 0-10
beidseitig 10-20
mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)
einseitig 20
beidseitig 40
stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)
einseitig 30
beidseitig 50
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig
ohne Bewegungseinschränkung 10-30
mit Bewegungseinschränkung 20-40
Schienbeinpseudarthrose
straff 20-30
schlaff 40-50
Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins 0-10
Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°) 20
Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung) 10
Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks
in günstiger Stellung 30
in ungünstiger Stellung 40
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk
geringen Grades 0
mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30) 10
stärkeren Grades 20
Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk 0-10
Klumpfuß je nach Funktionsstörung
einseitig 20-40
beidseitig 30-60
Andere Fußdeformitäten
ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch) 0
mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung
geringen Grades 10
stärkeren Grades 20
Versteifung aller Zehen eines Fußes
in günstiger Stellung 10
in ungünstiger Stellung 20
Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe 0
Versteifung der Großzehengelenke
in günstiger Stellung 0-10
in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°) 20
Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle
mit geringer Funktionsbehinderung 10
mit starker Funktionsbehinderung 20-30
Nervenausfälle (vollständig)
Plexus lumbosacralis 80
N. glutaeus superior 20
N. glutaeus inferior 20
N. cutaneus femoralis lat 10
N. femoralis 40
N. ischiadicus
proximal 60
distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis) 50
N. peronaeus communis oder profundus 30
N. peronaeus superficialis 20
N. tibialis 30
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines 80

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , gelesen am 29.12.2020

Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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