GdS Tabelle: Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

Die GdS Tabelle „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“umfasst neun Abschnitte. Der zugeordnete Grad der Schädigung (GdS) richtet sich bei einigen der genannten Erkrankungen nach dem Ausmaß der Erkrankung. Bei dem allgmein betitelten „Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion“ richtet sich der GdS nach den Ergebnissen einer Lungenfunktionsprüfung.

Folgende neun Abschnitte werden genannt:

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  • Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs (Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)
  • Chronische Bronchitis, Bronchiektasen
  • Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
  • Zustand nach einer Lungentransplantation
  • Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion
  • Bronchialasthma bei Kindern
  • Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor)
  • Tuberkulose
  • Sarkoidose

Im ersten Abschnitt Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs (Rippen, Brustbein, Schlüsselbein) hängt der GdS nur vom Ausmaß der Funktionsstörungen ab und kann mit einem GdS bis zu 10 bzw. 20 bewertet werden. Es werden dabei nur Beeinträchtigungen berücksichtigt, die voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen werden. So wird beispielsweise ein gebrocheners Bein nicht als Behinderung bewertet, wenn von einer Heilung auszugehen ist.

Der zweite Abschnitt Chronische Bronchitis unterscheidet leichte und schwere Formen der Bronchitis, die mit einem GdS bis zu 30 bewertet werden. Der GdS richtet sich dann danach, wie häufig und ausgiebig der Husten und Auswurf ist und wie häufig akute Schübe vorkommen. Fehlt es hier an Informationen in den Befunden, so empfehlen wir diese Informationen selbst auf einem Blatt Papier zu dokumentieren und die eigene Beschreibung mit den Angaben zur Häufigkeit des Hustens am Tag bzw. pro Stunde sowie der Häufigkeit der aktuen Schube dem Antrag beizulegen.

Der dritte Abschnitt Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion unterscheidet in drei Grade (leicht, mittel und schwer). Diese Bewertung dieser Krankheiten erfolgt in Abhängigkeit der Lungenfunktionsprüfung mit einem GdS bis zu 100.

Im vierten Abschnitt Zustand nach einer Lungentransplantation wird festgelegt, dass nach einer Lungentransplantation für die Dauer von zwei Jahren ein GdS von 100 zu vergeben ist. Nach dieser sogenannten Heilungsbewährung ist ein GdS von mindestens 70 zu bewerten. Je nach dem, wie stark die verbleibenden Symptome im Alltag belastend sind, kann der GdS auch höher ausfallen.

Bei Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion wird die Häufigkeit der Anfälle für die Bewertung eines GdS herangezogen. Der maximale GdS beträgt 50. Die Häufigkeit der Anfälle muß deshalb gut dikumentiert werden. Falls in den Befunden dazu keine Informationen stehen, empfehlen wir dass man dazu bei der Antragstellung selbst aus eigener Sicht eine Beschreibung mit Angabe der Häufigkeit der Anfälle hinzufügt.

Ist die Lungenfunktion eingeschränkt, so wird diese Einschränkung zusätzlich bewertet.

Das Bronchialasthma bei Kindern unterscheidet sich in drei Grade (gering, mittel, schwer), die sich in der Einschränkung der Atemfunktion, der Häufigkeit und Schwere der Anfälle unterscheiden. Wie auch bei den Erwachsenen empfehlen wir die Befunde mit einer eigenen Beschreibung der Häufigkeit und Anzahl der Anfälle zu ergänzen. Der maximale GdS beträgt 100.

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Der siebte Abschnitt enthält das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Für eine Bewertung ist der Nachweis im Schlaflabor Voraussetzung. Der GdS beträgt maximal 50 und richtet sich nach der Notwendigkeit einer nasalen Überdruckbeatmung. Wenn diese nicht möglich ist wird ein GdS von 50 vergeben.

Bei Tuberkulose richtet sich der GdS rein nach den Folgeerscheinungen der Erkrankung. Liegt eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose vor, beträgt der GdS 100.

Im letzten und neunten Abschnitt wird die Sarkoidose beschrieben. Der GdS richtet sich nach den Auswirkungen in den verschiedenen Organen und auf den körperlichen Allgemeinzustand.

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Insofern dort für den GdS Spielräume bezüglich der Begutachtung stehen, ist eine sorgfältige Dokumentation bei der Antragstellung besonders wichtig. Diese erfolgt bereits bei der Antragstellung in der Regel mit Hilfe der vorliegenden ärztlichen Befunde. Wir empfehlen auch zusätzlich die eigene Sichtweise der Einschränkungen im Alltag schriftlich darzulegen und dort insbesondere die weniger gut dokumentierten Einschränkungen messbar zu beschreiben. Beispielsweise wäre es beim Bronchialasthma wichtig zu beschreiben wie oft die Anfälle am Tag oder in der Woche durchschnittlich vorkommen, wie lange die Anfälle andauern und wie die Atemnot auf den oder die Betroffene wirkt. Dazu wird das auf ein eigenes Blatt geschrieben, welches nicht Teil der offiziellen Formulare ist. Dieses Blatt wird dann dem Antrag hinzugefügt. Eine Anleitung, wie das gemacht wird, haben wir auf dem Blog handicap-bazar veröffentlicht: Die fünf häufigsten Fragen zum Antrag auf Schwerbehinderung

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „GdS Tabelle: Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ aufgeführt.

8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.

8.1 Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs (Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)

ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des Defektes 0-10
Rippendefekte mit Brustfellschwarten
ohne wesentliche Funktionsstörung 0-10
bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung 20
Brustfellverwachsungen und -schwarten
ohne wesentliche Funktionsstörung 0-10
Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand
reaktionslos eingeheilt 0

8.2 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen

als eigenständige Krankheiten – ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, leichte Form
(symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf) 0-10
schwere Form
(fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe) 20-30
Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose)
ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion 0-10

8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion

geringen Grades
das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte,
Blutgaswerte im Normbereich
20-40
mittleren Grades
das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte,
respiratorische Partialinsuffizienz
50-70
schweren Grades
Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte,
respiratorische Globalinsuffizienz 80-100

8.4 Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während dieser Zeit wenigstens 80
bei Einschränkung der Lungenfunktion
mittleren bis schweren Grades 90-100
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8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,

Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder
leichten Anfällen 0-20
Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat)
und/oder schweren Anfällen 30-40
Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle 50
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.

8.6 Bronchialasthma bei Kindern

geringen Grades
(Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr) 20-40
mittleren Grades
(Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr) 50-70
schweren Grades
(Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr) 80-100

8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor)

ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung 0-10
mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung 20
bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung 50
Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

8.8 Tuberkulose

Tuberkulöse Pleuritis
Der GdS richtet sich nach den Folgeerscheinungen.
Lungentuberkulose
ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd) 100
nicht ansteckungsfähig
ohne Einschränkung der Lungenfunktion 0
sonst je nach Einschränkung der Lungenfunktion.

8.9 Sarkoidose

Der GdS richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen.
Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung von betroffenen Organen ein GdS von 30 anzunehmen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , Stand 03.11.2020

Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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