Arbeitsleben, Merkzeichen und GdB

GdB 20, 30 und 40: Vorteile und Gleichstellung mit GdB 50

Mit einem Grad der Behinderung unter 50 wird noch kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Dennoch bringt die Feststellung eines GdB 20, 30 oder 40 bereits folgende Nachteilsausgleiche mit sich:

  • Steuerermäßigung durch den Behindertenpauschalbetrag
  • Möglichkeit der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Steuerermässigung durch den Behindertenpauaschalbetrag

Die Steuerermässigung soll behinderungsbedingte Mehrausgaben ein Stück weit ausgleichen. Um die Steuerermässigung zu erhalten, muß der Grad der Behinderung in der Einkommenssteuererklärung angegeben und mit einer Kopie des Feststellungsbescheids nachgewiesen werden. Das Finanzamt zieht dann den Pauschalbetrag vom zu versteuernden Einkommen ab. GdB 20, 30 und 40: Vorteile und Gleichstellung mit GdB 50 weiterlesen

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Arbeitsplatzanpassungen bei Hitze

Die Jahre 2003, 2015 und 2018 brachten extreme Hitzewellen nach Mitteleuropa. Nun belegt eine umfassende Studie der Schweizer Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, dass die Sommerdürren seit dem Jahr 2015 in ihrem Ausmaß sogar die Dürren der letzten 2100 Jahre übersteigen. Der Klimawandel schreitet voran. Wir müssen also künftig häufiger mit extremen sommerlichen Temperaturen rechnen.

Während man privat der Hitze oft noch aus dem Weg gehen kann leiden viele Arbeitnehmer am Arbeitsplatz unter den hohen Temperaturen. Besonders schwierig ist es für Menschen mit gesundheitlichen Vorbelastungen.

Dabei kommt es vor, dass die Leistung nachlässt und Konflikte im Betrieb aufkommen. In diesem Beitrag soll es daher darum gehen, welche Möglichkeiten bzw. Hilfen es gegen die Hitze gibt. Arbeitsplatzanpassungen bei Hitze weiterlesen

Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) bis 22000€ und Rechner 2024

Die Kraftfahrzeughilfe gehört streng genommen nicht zu den Nachteilsausgleichen. Sie ist in der Kraftfahrzeughilfeverordnung geregelt und kommt nur für eine bestimmte Personengruppe in Betracht. Es handelt sich dabei um einen Zuschuss für den Kauf oder/und die Kostenübernahme des Umbaus eines behindertengerechten Autos. Auch die Kosten für Führerschein, Führerscheineintrag, Gutachten oder einen Fahrdienst können bezuschusst werden. Für den Kauf eines Autos kann der Zuschuss abhängig vom Nettoeinkommen bis zu 22000€ betragen.

Die Voraussetzungen sind folgende:

  • berufstätig min. 15 Stunden/Woche und mindestens teilweise Erwerbsfähigkeit
  • Merkzeichen aG und 100 GdB
  • Kauf eines Autos mit min. 50% Neuwert
  • Einkommensgrenze für das Nettoeinkommen des Antragstellers. Für die Ermittlung der Zuschusshöhe haben wir einen Onlinerechner erstellt.
  • die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht möglich
  • das Auto ist notwendig, um berufstätig zu bleiben

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Leistungen zur Beschäftigung bei voller Erwerbsminderung

Seit 2018 erweitert das Bundesteilhabegesetz die Teilhabe am Arbeitsleben auch für Menschen, die voll erwerbsunfähig sind. Dazu wurden die Leistungen zur Beschäftigung (§140 SGB XII) eingeführt. Diese erstrecken sich auf vier Punkte. Insbesondere das Budget für Arbeit könnte eine gute Möglichkeit sein, um trotz schwerer Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt reinzukommen. Leistungen zur Beschäftigung bei voller Erwerbsminderung weiterlesen

Teilhabe am Arbeitsleben – Technische Hilfen und Hilfsmittel am Arbeitsplatz

Die technischen Hilfen sind eine von mehreren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wenn es wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist, können am Arbeitsplatz Veränderungen durch die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt finanziert werden. Teilhabe am Arbeitsleben – Technische Hilfen und Hilfsmittel am Arbeitsplatz weiterlesen

Arbeit und Berufsleben: Welche Nachteilsausgleiche gibt es?

Eine besondere Bedeutung hat der Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) im Arbeits- und Berufsleben. Ab dem Gdb 50 kommen eine Reihe von Rechten für Arbeitnehmer hinzu. Nicht alle sind im Alltag tatsächlich umsetzbar. Wir gehen in diesem Beitrag auf folgende Nachteilsausgleiche ein:

  • Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
  • begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Kündigungsschutz
  • Vorgezogene Altersrente bzw. Pensionierung

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Gleichstellung bei GdB 30 und 40

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 ist eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten möglich, wenn der Arbeitsplatz aufgrund der Behinderung bzw. Erkrankung gefährdet ist. Die Gleichstellung muß bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Der Arbeitgeber wird per Post von der Arbeitsagentur über den Gleichstellungsantrag seines Arbeitnehmers informiert. Das sollte man wissen, um gegebenfalls vor dem Gleichstellungsantrag den Chef einzuweihen.

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