Die GdS Tabelle „Männliche Geschlechtsorgane“ beinhaltet Erkrankungen der Hoden, der Prostata und des Penis. Nach der Entfernung eines Hoden- oder Prostatatumors wird ein GdS für die Dauer der Heilungsbewährung bewertet.
Unter den Erkrankungen der männlichen Geschlechtsorgane, für die ein GdB vergeben wird, werden in der Versorgungsmedizin-Verordnung folgende genannt:
- Verlust oder Teilverlust des Penis
- Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden
- Hydrozele (sog. Wasserbruch), Varikozele (sog. Krampfaderbruch)
- Entfernung eines malignen Hodentumors
- Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie
- Entfernung eines malignen Prostatatumors
Heilungsbewährung nach Entfernung von Penis-, Hoden- oder Prostatatumoren
Generell legt die Versorgungsmedizin-Verordnung eine sogenannte Heilungsbewährung von zwei bzw. fünf Jahren fest, wenn Tumore entfernt wurden. Das bedeutet, dass der GdS nur für die Dauer dieser Heilungsbewährung gültig ist. Die Dauer der Heilungsbewährung beträgt zwei oder fünf Jahre und ist von der Art des Tumors abhängig. Danach wird nur noch ein GdS für das entfernte Organ vergeben, der dann geringer ausfällt. Bei Vorliegen eines malignen Prostatatumors wird auch unabhängig von der Heilungsbewährung ein GdS vergeben, der je nach Behandlungsnotwendigkeit mit einem GdS von 50 bzw. 60 bewertet wird. Auch bei einem teilweisen oder vollständigem Verlust des Penis wird dies mit einem GdS zwischen 50 und 100 bewertet.
Heilungsbewährung zwei Jahre
- Nach Entfernung eines malignen Hodentumors, nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
- Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors, nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)
Heilungsbewährung fünf Jahre
- nach Entfernung eines malignen Penistumors
- maligner Hodentumor, nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0
- maligner Hodentumor, nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors ab Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0
- Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors, nach Entfernung ab den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0
- Maligner Prostatatumor
Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.
Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.
Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „Männliche Geschlechtsorgane“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.
13. Männliche Geschlechtsorgane
13.1 Verlust des Penis |
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Teilverlust des Penis | 50 | ||
Teilverlust der Eichel | 10 | ||
Verlust der Eichel | 20 | ||
Sonst | 30-40 | ||
Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0 | |||
bei Teilverlust des Penis | 50 | ||
bei Verlust des Penis | 60 | ||
mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa | 80 | ||
nach Entfernung in höheren Stadien | 90-100 | ||
13.2 Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden |
0 | ||
Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden | |||
in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt) | 10 | ||
sonst je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution | 20-30 | ||
vor Abschluss der körperlichen Entwicklung | 20-40 | ||
Verlust oder Schwund eines Nebenhodens | 0 | ||
Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi) | 0 | ||
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch | 20 | ||
Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung | 20 | ||
13.3 Hydrozele (sog. Wasserbruch) |
0-10 | ||
Varikozele (sog. Krampfaderbruch) | 0-10 | ||
13.4 Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
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GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren | |||
nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen | |||
Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 | 50 | ||
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung | |||
eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 | 50 | ||
nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 | 60 | ||
in höheren Stadien | 80 | ||
13.5 Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie |
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ohne wesentliche Miktionsstörung | 0-10 | ||
mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen | 20 | ||
Prostataadenom | |||
Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion. | |||
13.6 Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. |
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GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren | |||
nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1) | 50 | ||
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren | |||
nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 | 50 | ||
nach Entfernung in höheren Stadien | wenigstens 80 | ||
Maligner Prostatatumor | |||
ohne Notwendigkeit einer Behandlung | 50 | ||
auf Dauer hormonbehandelt | wenigstens 60 |
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , gelesen am 29.12.2020
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Titelbild: Bild von macrovector auf Freepix