GdS Tabelle: Männliche Geschlechtsorgane

Die GdS Tabelle „Männliche Geschlechtsorgane“ beinhaltet Erkrankungen der Hoden, der Prostata und des Penis. Nach der Entfernung eines Hoden- oder Prostatatumors wird ein GdS für die Dauer der Heilungsbewährung bewertet.

Unter den Erkrankungen der männlichen Geschlechtsorgane, für die ein GdB vergeben wird, werden in der  Versorgungsmedizin-Verordnung folgende genannt:

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  • Verlust oder Teilverlust des Penis
  • Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden
  • Hydrozele (sog. Wasserbruch), Varikozele (sog. Krampfaderbruch)
  • Entfernung eines malignen Hodentumors
  • Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie
  • Entfernung eines malignen Prostatatumors

Heilungsbewährung nach Entfernung von Penis-, Hoden- oder Prostatatumoren

Generell legt die Versorgungsmedizin-Verordnung  eine sogenannte Heilungsbewährung von zwei bzw. fünf Jahren fest, wenn Tumore entfernt wurden. Das bedeutet, dass der GdS  nur für die Dauer dieser Heilungsbewährung gültig ist. Die Dauer der Heilungsbewährung beträgt zwei oder fünf Jahre und ist von der Art des Tumors abhängig. Danach wird nur noch ein GdS für das entfernte Organ vergeben, der dann geringer ausfällt. Bei Vorliegen eines malignen Prostatatumors wird auch unabhängig von der Heilungsbewährung ein GdS vergeben, der je nach Behandlungsnotwendigkeit mit einem GdS von 50 bzw. 60 bewertet wird. Auch bei einem teilweisen oder vollständigem Verlust des Penis wird dies mit einem GdS zwischen 50 und 100 bewertet.

Heilungsbewährung zwei Jahre

  • Nach Entfernung eines malignen Hodentumors, nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
  • Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors, nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)

Heilungsbewährung fünf Jahre

  • nach Entfernung eines malignen Penistumors
  • maligner Hodentumor, nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0
  • maligner Hodentumor, nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors ab Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0
  • Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors, nach Entfernung ab den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0
  • Maligner Prostatatumor

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „Männliche Geschlechtsorgane“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.

 

13. Männliche Geschlechtsorgane

13.1 Verlust des Penis

Teilverlust des Penis 50
Teilverlust der Eichel 10
Verlust der Eichel 20
Sonst 30-40
Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0
bei Teilverlust des Penis 50
bei Verlust des Penis 60
mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa 80
nach Entfernung in höheren Stadien 90-100

13.2 Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden

0
Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden
in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt) 10
sonst je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution 20-30
vor Abschluss der körperlichen Entwicklung 20-40
Verlust oder Schwund eines Nebenhodens 0
Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi) 0
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch 20
Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung 20

13.3 Hydrozele (sog. Wasserbruch)

0-10
Varikozele (sog. Krampfaderbruch) 0-10
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13.4 Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen
Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 50
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung
eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 50
nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 60
in höheren Stadien 80

13.5 Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie

ohne wesentliche Miktionsstörung 0-10
mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen 20
Prostataadenom
Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.

13.6 Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1) 50
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 50
nach Entfernung in höheren Stadien wenigstens 80
Maligner Prostatatumor
ohne Notwendigkeit einer Behandlung 50
auf Dauer hormonbehandelt wenigstens 60

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , gelesen am 29.12.2020

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Titelbild: Bild von macrovector auf Freepix

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