GdS Tabelle: Sehorgan

In dem Bereich „Sehorgan“, für die ein GdS vergeben wird, werden überwiegend Sehbehinderungen genannt. Aber auch Beeinträchtigungen des Sehvermögens nach einer Hornhauttransplantation werden aufgeführt.

Unter den Beeinträchtigungen des Sehorgans werden folgende genannt:

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  • der Verlust eines Auges
  • Verlust der Linse
  • Sehschärfe (Visus)
  • Augenmuskellähmungen, Strabismus
    • Lähmung des Oberlides
    • Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln
  • Gesichtsfeldausfälle und Gesichtsfeldeinengungen
  • Ausfall des Farbensinns
  • verbliebenes Sehvermögen nach Hornhauttransplantation
  • Entfernung eines malignen Augentumors

Insofern Blindheit vorliegt, ist es wichtig zu wissen, dass ein Anspruch auf Blindengeld besteht. Mehr dazu habe ich in einem Beitrag „Blindengeld als monatliche Unterstützung“ dargelegt. Bei Blindheit wird das Merkzeichen Bl vergeben.

Der Verlust eines Auges führt zu einem GdS von 40, wenn eine dauernde, unbehandelbare Eiterung der Augenhöhle eintritt.

Bei einem Linsenverlust hängt der GdS von der Sehschärfe ab und davon, ob ein Auge oder beide Augen betroffen sind. Der GdS ist auch davon abhängig, ob intraokulare Kunstlinsen, Kontaktlinsen oder eine Starbrille notwendig sind.

Je nach Sehschärfe beträgt der GdS bis zu 100. Die Sehschärfe bzw. Visus wird mit Einsatz der Sehhilfen, also z.B. der Brille ermittelt. Zur Durchführung der Sehschärfenermittlung gibt es eine DIN-Norm, der GdS wird mit Hilfe einer Tabelle der der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) ermittelt. Diese Tabelle ist weiter unten in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgeführt.

In dem Unterpunkt Augenmuskellähmungen sind auch Strabismus (Doppelbilder), Lähmund des Oberlids, Fehlstellungen der Lider und die Verlegung der Tränenwege zugeordnet.

Gesichtsfeldausfälle und Gesichtsfeldeinengungen werden ausgemessen und je nach dem Anteil der verloren gegangenen Sichtfeldes mit einem GdS bewertet.

Bei einem Ausfall des Farbensinns wird nur ein GdS bewertet, wenn Nachtblindheit oder Einschränkungen des Dämmerungssehens vorliegt.

Nach Hornhauttransplantationen wird ein GdS in Abhängigkeit vom verbliebenen Sehvermögen bewertet. Damit ist insbesondere die Sehschärfe, theoretisch sind aber alle vorgehend genannten Seheinschränkungen gemeint.

Wenn in Folge eines malignen Augentumors ein Augapfel entfernt werden musste, so wird für die Dauer der sogenannten Heilungsbewährung (5 Jahre lang) ein GdS von 50 vergeben. Falls der Tumor Metastasen gebildet hat, beträgt der GdS einen Wert von 80.

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den in den Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegten Gesundheitsstörungen.

Dort sind Anhaltspunkte festgelegt, nach denen bestimmte Gesundheitsstörungen in ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden. Dieses Maß wird als Grad der Schädigung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird der Grad der Schädigung (GdS) verwendet.

Nachfolgend sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung mit dem Ausfertigungsdatum 10.12.2008 genannten Gesundheitsstörungen mit dem GdS im Bereich „Sehorgan“ als unveränderte Wiedergabe des Verordungstextes vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgeführt.

4. Sehorgan

Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.

Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen.

Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.

Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der DOG“.

4.1 Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle

 

40

4.2 Linsenverlust

Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse
Linsenverlust eines Auges
Sehschärfe 0,4 und mehr 10
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 20
Sehschärfe weniger als 0,1 25-30

Linsenverlust beider Augen

Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.

Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.

Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.

 

4.3 Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.

MdE-Tabelle der DOG

Erläuterung: Die Tabelle gibt in den beiden waagerechten Spalten RA (rechtes Auge) und den beiden senkrechten Spalten LA (linkes Auge) die ermittelte Sehstärke (Visus) an. Mit diesen beiden Werten kann dann der GdB abgelesen werden.

Zur Berechnung des GdB können Sie den Visus für das linke Auge in das Suchfeld eingeben und dann den GdB aus der Zeile ablesen.
RA =>1,00,80,630,50,40,320,250,20,160,10,080,050,020
Sehschärfe5/55/65/85/105/125/155/205/255/305/501/121/201/500
LA
1,05/5000551010101520202525*25
0,85/6005510101015202025303030
0,635/805101010101520202530303040
0,55/1055101010152020253030354040
0,45/12510101020202525303035405050
0,325/151010101520303030404040505050
0,255/201010152025304040405050506060
0,25/251015202025304050505060607070
0,165/301520202530404050606060708080
0,15/502020253030405050607070809090
0,081/122025303035405060607080909090
0,051/202530303540505060708090100100100
0,021/502530304050506070809090100100100
00*2530404050506070809090100100100

4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus

wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss 30
bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:
Link zum Schema von Haase und Steinhorst
bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder 10
Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem
Verschluss des Auges 30
sonst 10-20
Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln
einseitig 0-10
beidseitig 10-20

4.5 Gesichtsfeldausfälle

Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle
Homonyme Hemianopsie 40
Bitemporale Hemianopsie 30
Binasale Hemianopsie
bei beidäugigem Sehen 10
bei Verlust des beidäugigen Sehens 30
Homonymer Quadrant oben 20
Homonymer Quadrant unten 30
Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften 60
Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges
nasal 60
temporal 70
Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.
Gesichtsfeldeinengungen
Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges
auf 10° Abstand vom Zentrum 10
auf 5° Abstand vom Zentrum 25
Allseitige Einengung binokular
auf 50° Abstand vom Zentrum 10
auf 30° Abstand vom Zentrum 30
auf 10° Abstand vom Zentrum 70
auf 5° Abstand vom Zentrum 100
Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges
auf 50° Abstand vom Zentrum 40
auf 30° Abstand vom Zentrum 60
auf 10° Abstand vom Zentrum 90
auf 5° Abstand vom Zentrum 100
Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular
mindestens 1/3 ausgefallene Fläche 20
mindestens 2/3 ausgefallene Fläche 50
Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.

4.6 Ausfall des Farbensinns

0
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens 0-10

4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.

4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung) 50
sonst wenigstens 80

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ , Stand 03.11.2020

Titelbild: Bild von macrovector auf Freepik

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