Aufgrund zu hoher Schadstoffbelastungen richten immer mehr deutsche Städte Fahrverbote ein, die vorallem Dieselfahrzeuge betreffen. Die Fahrverbote gelten aber nicht für Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen Bl) sind. Personen mit diesen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO) befreit.
Fahrverbote in Umweltzonen gelten demnach nicht für Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen Bl) sind. Diese sind von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO) befreit.
Eine Ausnahmegenehmigung muss dazu nicht beantragt werden.
Im Falle einer Kontrolle genügt das Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG, H oder BI und der Zulassungsbescheinigung für die Weiterfahrt.