Befreiung von (nicht nur Diesel-) Fahrverboten

Verkehrszeichen Beginn der Umweltzone
Zeichen 270.1: Beginn einer Verkehrs­verbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone.

Aufgrund zu hoher Schadstoffbelastungen richten immer mehr deutsche Städte Fahrverbote ein, die vorallem Dieselfahrzeuge betreffen. Die Fahrverbote gelten aber nicht für Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen Bl) sind. Personen mit diesen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO) befreit.

Fahrverbote in Umweltzonen gelten demnach nicht für Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen Bl) sind. Diese sind von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO) befreit.

Eine Ausnahmegenehmigung muss dazu nicht beantragt werden.

Im Falle einer Kontrolle genügt das Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG, H oder BI und der Zulassungsbescheinigung für die Weiterfahrt.

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.