Arbeit und Berufsleben: Welche Nachteilsausgleiche gibt es?

Eine besondere Bedeutung hat der Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) im Arbeits- und Berufsleben. Ab dem Gdb 50 kommen eine Reihe von Rechten für Arbeitnehmer hinzu. Nicht alle sind im Alltag tatsächlich umsetzbar. Wir gehen in diesem Beitrag auf folgende Nachteilsausgleiche ein:

  • Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
  • begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Kündigungsschutz
  • Vorgezogene Altersrente bzw. Pensionierung

Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung

Die im Gesetz genannte bevorzugte Einstellung ist meiner Einschätzung nach mit Vorsicht zu betrachten. In Stellenausschreibungen ist es manchmal zu lesen, dass Bewerber mit Schwerbehinderung bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden sollen. Meiner Einschätzung nach trifft das auf viele dieser Stellenausschreibungen in Wirklichkeit nicht zu. Ich würde niemandem empfehlen sich auf eine solche Aussage in einer Stellenbeschreibung zu verlassen. Leider ist es auch bei solchen Stellenausschreibungen zu hinterfragen, ob die Schwerbehinderteneigenschaft in der Bewerbung tatsächlich genannte werden sollte.

In der freien Wirtschaft gilt eine Schwerbehinderung bei einer neu zu besetzenden Stelle meist als Nachteil. Bewerber sind deswegen nicht verpflichtet eine Schwerbehinderung anzugeben und auch im Bewerbungsgespräch zählt die Frage nach einer Schwerbehinderung zu den unzulässigen Fragen.

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Auf der anderen Seite kann die Einstellung von schwerbehinderten Bewerbern für die Betriebe Ersparnisse bei der Schwerbehindertenabgabe bringen. Diese Abgabe müssen Firmen bezahlen, wenn sie zuwenige Schwerbehinderte beschäftigen.

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Ab einem GdB von 50 haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Auch bei einem GdB von 30 ist diese Hilfe möglich. Ein geeigneter Ansprechpartner ist der Integrationsfachdienst. Integrationsfachdienste beraten und begleiten Arbeitnehmer und Schulabgänger, die aufgrund ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung Schwierigkeiten bei der Arbeit oder der Arbeitssuche haben. Die Mitarbeiter der Integrationsfachdienste können z.B. zu folgenden Hilfen beraten oder diese Hilfen anregen:

  • Umsetzung innerhalb des Betriebs
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes durch ergonomische oder technische Hilfsmittel
  • Gespräch mit Vorgesetzten und Ansprechpartner für Arbeitgeber
  • Lohnkostenzuschüsse
  • Umschulung
  • Weiterqualifizierung
  • Arbeitserprobung
  • Hilfen bei Bewerbungen
  • ….

Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche

Der Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche muß vom Arbeitgeber gewährt werden, wenn diesem die Eigenschaft der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bekannt ist. Die Arbeitswoche bezieht sich auf die Arbeitstage, auf die innerhalb einer Kalenderwoche Arbeitszeit entfällt. Arbeitet ein Vollzeitbeschäftigter fünf Tage in der Woche, so hat er fünf Tage Sonderurlaub. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt der Sonderurlaub dementsprechend für eine Arbeitswoche.

Freistellung von Mehrarbeit

Die Freistellung von Mehrarbeit bedeutet, dass Arbeitnehmer ab einem GdB von 50 oder Gleichgestellte das Recht haben nur maximal 8 Stunden täglich zu arbeiten. In der Arbeitswirklichkeit ist dieses Recht vermutlich eines der am meisten gebrochene Recht der Schwerbehindertengesetzgebung. Oft wird die Freistellung von Mehrarbeit von Vorgesetzten ignoriert und von den Angestellten aus Angst vor Nachteilen nicht eingefordert.

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Der Begriff der Mehrarbeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Mehrarbeit ist Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht. Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit spielt somit bei der Bewertung von Mehrarbeit keine Rolle. Quelle: Integrationsämter

Kündigungsschutz

Wenn dem Arbeitgeber die Eigenschaft der Schwerbehinderung bekannt ist, so hat der Arbeitnehmer einen gewissen Kündigungsschutz. Will der Arbeitgeber kündigen, so muß dieser gegenüber dem Integrationsamt darlegen, warum der Arbeitsplatz nicht gehalten werden kann und welche Maßnahmen zu Erhaltung des Arbeitsplatzes umgesetzt wurden. Das Integrationsamt kann dann entscheiden, ob es der Kündigung zustimmt oder dieser wiederspricht.

Der Kündigungsschutz ist also kein absoluter Schutz, sondern nur eine Art Kündigungsbremse.

Vorgezogene Altersrente bzw. Pensionierung

Ab einem GdB von 50 ist ein früherer Eintritt in die Altersrente möglich. Dazu nennt die Deutsche Rentenversicherung eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren.

Vertrauensschutz

Wer vor dem 1. Januar 1955 geboren wurde, vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart hat und am 1. Januar 2007 schwerbehindert war, kann weiterhin ab 63 Jahren ohne Abschlag die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen. Das Gleiche gilt, für Personen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent können diese Personengruppen die Rente dann vorzeitig bereits mit 60 in Anspruch nehmen. Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Mehr Informationen habe ich in einem eigenen Beitrag zur vorzeitigen Altersrente zusammengefasst.

Teilhabe am Arbeitsleben

Wenn schwerere Behinderungen vorliegen und eine Arbeitsfähigkeit besteht sind außerdem noch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich. Drei besonders wichtige Hilfen sind folgende:

Diese Hilfen gehören nicht zu den Nachteilsausgleichen, sondern sind Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.