Die technischen Hilfen sind eine von mehreren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wenn es wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist, können am Arbeitsplatz Veränderungen durch die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt finanziert werden. Deren Zuständigkeiten habe ich auf meinem Blog handicap-bazar.de in einem Beitrag zur Wohnungshilfe beschrieben. Bei dem zuständigen Träger muss ein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt werden.
Hilfsmittel, z.B. Rollstuhl am Arbeitsplatz
Wenn es erforderlich ist, können für den Arbeitsplatz Hilfsmittel, wie z.B. ein zweiter Rollstuhl finanziert werden. Bei Hitzeempfindlichkeit kann auch eine Klimaanlage angeschafft werden, wobei hier schon die Grenzen vom Hilfsmittel zu den technischen Hilfen verschwimmen.
Welche technische Hilfen kommen in Betracht?
Die Rehabilitationsträger haben vor Ort technische Beratungsdienste in den Integrationsämtern und den Arbeitsagenturen, die auf Anforderung in die Betriebe gehen und sich dort den Arbeitsplatz der Beschäftigten mit Schwerbehinderung ansehen. Diese Berater sind z.B. Ingenieure, die viel Erfahrung mit Arbeitsplatzanpassungen haben und Ideen einbringen können, wie der Arbeitsplatz umgestaltet werden kann. Welche technischen Hilfen zum Einsatz kommen können, hängt vom individuellen Arbeitsplatz ab.
Technische Hilfen können z.B. Transportfahrzeuge für die Verkürzung von Wegen oder Hebetische sein, mit denen schwere Gegenstände hochgehoben werden. Auf den Seiten von REHADAT findet ihr viele Beispiele und weitere Informationen zu diesen Hilfsmitteln.
Umbau am Arbeitsplatz ohne Rücksicht auf Normen
Auch notwendige Umbauten am Arbeitsplatz gehören zu den Teihabeleistungen. Dies könnten z.B. ein individueller Umbau einer Toilette oder der barrierefreie Umbau des Eingangs sein. Dabei wird so umgebaut, dass der betroffene Arbeitnehmer damit zurechtkommt. Die Normen zur barrierefreien Gestaltung müssen nicht beachtet werden.
Welcher Rehaträger ist für mich zuständig?
Kostenträger dieser beruflichen Rehamaßnahme ist eine der folgenden Stellen:
- die Deutsche Rentenversicherung
- die Agentur für Arbeit
- das Integrationsamt bzw. die Hauptfürsorgestelle.
Welche Stelle zuständig ist hängt von der Dauer der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und dem Arbeitnehmerstatus ab (angestellt-selbstständig-verbeamtet).
- Deutsche Rentenversicherung: Beitragszahlung >= 15 Jahre
- Agentur für Arbeit: Beitragszahlung < 15 Jahre
- Integrationsamt oder die Hauptfürsorgestelle: Beamte und Selbstständige
Weitere Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Wenn schwerere Behinderungen vorliegen und eine Arbeitsfähigkeit besteht sind noch weitere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich. Zwei besonders wichtige Hilfen sind folgende:
- Wohnungshilfe: finanzielle Hilfen zum Umbau der Wohnung (Übersicht mit weiteren Zuschussmöglichkeiten)
- Kraftfahrzeughilfe: Kauf oder Umbau eines behindertengerechten Autos