GdB 60: Vorteile und Nachteilsausgleiche

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 stehen dem Ausweisinhaber die Nachteilsausgleiche des GdB 50 zu. Hinzu kommen genau zwei weitere Nachteilsausgleiche:

  • die Belastungs- bzw. Zuzahlungsgrenze für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von zwei auf ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
  • Der Behindertenpauschalbetrag für die Steuer beträgt für den GdB 60 1420€.

Zuzahlungen für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse sind ab einem GdB von 60 nur noch zu zahlen, bis diese ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des Haushalts erreicht haben. Neben dem GdB von 60 ist die zweite Voraussetzung, dass mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal ein Arztbesuch aufgrund einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung notwendig ist.

Grundsätzliches über Zuzahlungen

Zuzahlungen haben Versicherte auf die meisten Leistungen der Krankenversicherung zu leisten. Die Zuzahlung bezahlt man z.B. in der Apotheke für Medikamente, die ärztlich verordnet werden. Aber auch für sogenannte Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie), Hilfsmittel oder für Reha- und Krankenhausaufenthalte sind Zuzahlungen zu leisten. Die Höhe der Zuzahlungen liegt bei Medikamenten zwischen fünf und zehn Euro, bei den Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege bei zehn Euro.

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Damit niemand durch die Zuzahlungen finanziell überfordert wird, existiert eine Belastungs- oder Zuzahlungsgrenze. Sobald die Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres diese Belastungsgrenze übersteigen, müssen keine weiteren Zuzahlungen bezahlt werden. Auf Antrag stelle dann die Krankenkasse einen Ausweis aus, alternativ dazu kann auch am Ende des Jahres ein Antrag auf eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Zuzahlungen gestellt werden.

Generell gilt, dass Versicherte maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens ihres Haushalts für Zuzahlungen ausgeben müssen.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de

Behindertenpauschalbetrag von 1420€ bei GdB 60

Der Behindertenpauschalbetrag ist relevant, wenn Einkommenssteuern gezahlt werden. In dem Fall kann der Pauschalbetrag in Höhe von 1420€ geltend gemacht werden. Das zu versteuernde Einkommen sinkt dann genau um diesen Betrag.

Insgesamt stehen einem mit einem GdB von 60 folgende Nachteilsausgleiche zu:

  • Behindertenpauschalbetrag von 1420€
  • Nachteilsausgleiche im Berufsleben
  • Ermässigung bei der Kurtaxe
  • Schutz bei Kündigung der Wohnung im Härtefall
  • Vortritt bei Besucherverkehr in Behörden
  • Behindertenrabatte beim Neuwagenkauf
  • Förderung beim behindertengerechten Bauen
  • Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 1% des Bruttoeinkommens bei schwerwiegend chronischer Erkrankung

Die hier aufgeführten Nachteilsausgleiche des GdB 50 sind hier zusammengefasst erläutert: GdB 50: Vorteile und Nachteilsausgleiche

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.