advocado – Rechtsberatung im Schwerbehindertenrecht

Die Begutachtung eines GdB und der Merkzeichen erfolgt in der Regel nach Aktenlage. Dabei kann es leicht zu folgenden Fehlern kommen:

  • Bei der Feststellung des GdB liegen nicht immer alle aktuellen Arztbefunde und Rehaberichte vor. Diese können dann nicht in die Begutachtung einbezogen werden.
  • Ärztliche Berichte beschreiben die für die Feststellung des GdB notwendigen Einschränkungen und Symptome in der Regel nicht ausreichend. Das Ausmaß von Einschränkungen ist aber für eine korrekte Begutachtung oft sehr wichtig.
  • Weitere Diagnosen können nicht in die Begutachtung einbezogen werden, wenn sie nicht in den vorliegenden Befunden genannt sind.

In diesem Fall kann die Entscheidung der Behörde unzutreffend und ein Widerspruch gegen den Bescheid der feststellenden Behörde sinnvoll und notwendig sein. Professionelle Begleitung, zum Beispiel durch einen Anwalt oder eine Beratungsstelle kann hier entscheidend weiterhelfen. advocado – Rechtsberatung im Schwerbehindertenrecht weiterlesen

Leistungen zur Beschäftigung bei voller Erwerbsminderung

Seit 2018 erweitert das Bundesteilhabegesetz die Teilhabe am Arbeitsleben auch für Menschen, die voll erwerbsunfähig sind. Dazu wurden die Leistungen zur Beschäftigung (§140 SGB XII) eingeführt. Diese erstrecken sich auf vier Punkte. Insbesondere das Budget für Arbeit könnte eine gute Möglichkeit sein, um trotz schwerer Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt reinzukommen. Leistungen zur Beschäftigung bei voller Erwerbsminderung weiterlesen

Schwimmbecken

Krankenversicherung im Ausland bei Vorerkrankungen

Beim Reisen mit chronischer Erkrankung gibt es Besonderheiten bei der Krankenversicherung, die vielen Menschen nicht bekannt sind. Aufgrund der begrenzten Möglichkeit der Krankenversicherung sind Auslandsaufenthalte außerhalb Europas für Menschen mit chronischen Erkankungen (abgesehen von ein paar wenigen weiteren Staaten) meist mit großen gesundheitlichen und finanziellen Risiken verbunden.

Denn die gesetzliche Krankenversicherung limitiert bei Reisen in diese Länder den Versicherungsschutz auf maximal sechs Wochen. Außerdem gibt es eine finanzielle Deckelung nach oben. Die zusätzlichen privaten Absicherungsmöglichkeiten („Reisekrankenversicherung“) versichern bestehende chronische Erkrankungen ohnehin nicht mit.

Das betrifft insbesondere die Kostenübernahme für folgende Leistungen:

  • regelmässig einzunehmende Medikamente
  • regelmässig notwendige Kontrolluntersuchungen
  • ganz besondere existentielle finanzielle Risiken sind unvorhergesehene Krankenhausaufenthalte, die aufgrund der chronischen Erkrankung notwendig werden
  • Rücktransporte

Da dies den Reisenden oft nicht bewusst ist befasst sich dieser Beitrag mit der Krankenversicherung im Ausland bei bestehenden Vorerkrankungen. Krankenversicherung im Ausland bei Vorerkrankungen weiterlesen

Teilhabe am Arbeitsleben – Technische Hilfen und Hilfsmittel am Arbeitsplatz

Die technischen Hilfen sind eine von mehreren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wenn es wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist, können am Arbeitsplatz Veränderungen durch die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt finanziert werden. Teilhabe am Arbeitsleben – Technische Hilfen und Hilfsmittel am Arbeitsplatz weiterlesen

Private Krankenversicherung hat Nachteile für chronisch Erkrankte

Im Dezember 2018 veröffentlichte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen die Ergebnisse einer Studie, welche Tarife der privaten Krankenversicherer mit den gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich bestimmter Mindestkriterien vergleicht. Es wurden dazu 103 Mindestkriterien herausgesucht, die von den Studienmachern als Mindeststandard für einen Krankenversicherungsschutz definiert wurden. Es zeigte sich, dass die meisten privaten Versicherungsverträge den festgelegten Mindestversicherungsschutz nicht gewährleisten.

Ein weiteres Ergebnis ist, daß Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen besonders in Verträgen der privaten Krankenversicherung benachteiligt werden, weil viele notwendige Leistungen nicht versichert sind. Demgegenüber bieten die gesetzlichen Krankenkassen einen umfassenden Versicherungsschutz in der gesundheitlichen Grundversorgung.

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Foto vom Schwerbehindertenausweis und einer Broschüre

Einen Schwerbehindertenausweis beantragen

Bei der Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises kann schon vieles schiefgehen. Ich halte es deshalb für sehr wichtig, bei der Antragstellung sehr sorgfältig vorzugehen und sich eine schriftliche Zusammenfassung seiner Einschränkungen und Symptome zusammenzustellen. Gleiches gilt für einen Antrag auf Höherstufung. Wie das geht beschreibe ich in dem nachfolgenden Artikel.

Genau genommen wird nicht der Schwerbehindertenausweis beantragt. Es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Gegebenfalls werden auch zusätzliche Merkzeichen beantragt. Die amtlich festgestellten Behinderung wird als Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Ab einem GdB von 50 zählt eine Behinderung als Schwerbehinderung und damit wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Bei einem GdB unter 50 erhält man nur einen Bescheid. Die häufig genutzte Bezeichnung als „Prozente“ ist veraltet und wird nicht mehr verwendet.

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Welchen GdB gibt es bei welcher Erkrankung?

Der Grad der Behinderung (GdB) richtet sich nach den Einschränkungen in allen Lebensbereichen, die auf den gesundheitlichen Zustand eines Menschen zurückzuführen sind. Diese sind je nach Erkrankung bzw. Ausprägung der Behinderung unterschiedlich, denn so gibt es beipielsweise bei fast jeder chronischen Krankheit verschiedene Verlaufsformen.

Im Jahr 2009 trat die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in Kraft, die seitdem die Grundlage für die Einschätzung des GdB bildet. Wie alle Gesetze und Verordnungen ist auch diese Verordnung öffentlich zugänglich.

Die im zweiten Teil (Teil B) der Verordnung aufgeführten Anhaltspunkte ordnen einer Vielzahl von Gesundheitsstörungen ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu. Dieses Maß wird als Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet, in der VersMedV wird dazu Grad der Schädigung (GdS) verwendet. Dort steht: „Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.“

Für die Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises kann es nützlich sein, sich mit den Inhalten der Verordnung zu befassen. Gerade wenn mehrere Erkrankungen vorliegen ist ein Blick in die VersMedV hilfreich. Nachfolgend sind die einzelnen Bereiche der GdS-Tabelle mit den Gesundheitsstörungen aufgeführt, bezogen auf die Fassung vom 10.08.2008, „Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist“

Mit der Volltextsuche kann auf auf diesem Blog auch ganz gezielt nach bestimmten Krankheitsbildern gesucht werden.