Leistungen zur Beschäftigung bei voller Erwerbsminderung

Seit 2018 erweitert das Bundesteilhabegesetz die Teilhabe am Arbeitsleben auch für Menschen, die voll erwerbsunfähig sind. Dazu wurden die Leistungen zur Beschäftigung (§140 SGB XII) eingeführt. Diese erstrecken sich auf vier Punkte. Insbesondere das Budget für Arbeit könnte eine gute Möglichkeit sein, um trotz schwerer Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt reinzukommen.

Leistungen zur Beschäftigung

Die Leistungen zur Beschäftigung umfassen seit 2018 vier Punkte.

1. Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfB)

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Leistungen zur Beschäftigung sind wie bisher die Leistungen im Arbeitsbereich der WfB.

2. Andere Leistungsanbieter

Angestellte einer WfB können vom Arbeitsbereich der WfB zu einem „anderen Leistungsanbieter“ wechseln. Diese „anderen Leistungsanbieter“ werden parallel zur WfB möglich. Jeder Betrieb kann theoretisch ein „anderer Leistungsanbieter“ werden, denn er benötigt keine förmliche Anerkennung und leider auch keine behindertengerechte Ausstattung oder entsprechende Räumlichkeiten. Es reicht aus, wenn eine auf die Arbeit bezogene fachliche Anleitung, z.B. ein Schreiner in einer Schreinerei vorhanden ist. Die Leistungsanbieter müssen eine Kooperation mit einer WfB vorweisen, bei der die Angestellten mit Behinderung beispielsweise den Sozialdienst zur Unterstützung heranziehen können.

3. Budget für Arbeit

Das „Budget für Arbeit“ wird als neues und zusätzliches Instrument für erwerbsunfähige Menschen mit Behinderung geschaffen. Das Budget für Arbeit ist ein Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Zuzüglich zum Lohnkostenzuschuß können die Aufwendungen für die aufgrund der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz erstattet werden. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV (das entspricht 2017 maximal 1190 €). Die Dauer und den Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, grundsätzlich kann der Zuschuss aber dauerhaft geleistet werden.

Der Zuschuss an Arbeitgeber ist für Angestellte mit Behinderung möglich, die

  • nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen können,
  • voll erwerbsgemindert sind und somit
  • nicht unter die Zuständigkeit der beruflichen Teilhabeleistungen durch andere Rehaträger fallen (z.B. Umschulung, Qualifizierung durch die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit),
  • ein Mindestmaß an Arbeitsleistung bringen können, also die Voraussetzungen für den Arbeitsbereich der WfB mitbringen.

Voraussetzung für das Budget für Arbeit ist ein Arbeitsvertrag für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung. Der Arbeitgeber kann eine Firma oder eine öffentliche Einrichtung sein.

4. Hilfsmittel

Leistungen zur Beschäftigung sind auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind.

Anmerkung: der Beitrag erschien 2017 auf meinem Blog handicap-bazar.de und wurde 2021 nochmal aktualisert und hier veröffentlicht.

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.