Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder voller Erwerbsunfähigkeit besteht der Nachteilsausgleich einer vorzeitigen Verfügung über vermögenswirksame Leistungen. In diesem Fall müssen keine Prämien und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden. Das betrifft alle Bausparkassen bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. dem Vermögensbildungsgesetz.
Quelle: Fünftes Vermögensbildungsgesetz, §4
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