Steuer: Behindertenpauschbetrag, Fahrtkostenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag

Mit dem Behindertenpauschbetrag besteht im Rahmen der Einkommensteuer eine Möglichkeit die erhöhten Ausgaben im Steuerjahr geltend zu machen und die fällige Einkommenssteuer zu senken. Die Höhe des Behindertenpauschbetrags ist vom Grad der Behinderung abhängig.

Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Pauschalbeträge wurden in den 1970’er Jahren festgelegt und bestehen seitdem unverändert. Nun gibt es mit dem „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ Verbesserungen. Ab dem Steuerjahr bzw. Veranlagungszeitraum 2021 gibt es eine Verdopplung der Pauschalbeträge und eine Verbesserung der Systematik: Es wird bereits ab einem GdB von 20 ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen ein steuerlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden können.

Behindertenpauschalbetrag ab Veranlagungszeitraum 2021

Grad der Behinderung von
Pauschbetrag in EUR
20
384
30
620
40
860
50
1140
60
1140
70
1780
80
2120
90
2460
1002840

Für behinderte Menschen mit den Merkzeichen H oder Bl erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 €.

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags

Fahrtkosten, die aufgrund der Behinderung entstehen, werden steuerlich bisher in Form einer Einzelauflistung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird ein Pauschalbetrag eingeführt. Eine Einzelaufstellung ist dann nicht mehr notwendig. Dies vereinfacht die Steuererklärung und entlastet auch die Finanzbehörden.

  • 900€               Pauschalbetrag bei GdB 80 oder ab GdB 70 und Merkzeichen G
  • 4500€             Pauschalbetrag Merkzeichen aG, Bl oder H

Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag

Auch beim Pflege-Pauschbetrag soll es Verbesserungen geben. Der Pflege-Pauschbetrag kann von den Pflegepersonen geltend gemacht werden und soll die außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege entstehen, anerkennen. In der Steuererklärung der steuerpflichtigen Pflegeperson muss als Nachweis auch die Steuer-ID des Pflegebedürftigen angegeben werden.

  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird der Pflege-Pauschalbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht werden (von 924 € auf 1.800 €).
  • Es soll ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1.100 €) eingeführt werden.
Pflege-Pauschbetrag ab 2021
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1100 €
Pflegegrad 4 oder 5 1800 €

Ändert sich der Pflegegrad im laufenden Jahr, so gilt für den Pflege-Pauschbetrag der jeweils höchste Pflegegrad.

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Voraussetzungen sind, dass es sich um häusliche Pflege handelt und der pflegende Steuerpflichtige die Pflege unentgeltlich ausübt. Quelle: https://www.haufe.de/

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.