Steuerermäßigung mit dem Behindertenpauschalbetrag

Der sogenannte Behindertenpauschalbetrag kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt. Für die Merkzeichen Bl und H wurde ab 2021 ein Pauschbetrag von 7400€ festgelegt.

Der Pauschalbetrag kann auch für Kinder in Anspruch genommen werden. Falls die Einstufung des GdB im Laufe des Steuerjahres festgestellt wurde, so gilt der zugeordnete Pauschalbetrag steuerlich gesehen für das gesamte Jahr. Interessant kann es aus steuerlichen Gründen deshalb in manchen Fällen sein, die Behinderung rückwirkend festellen zu lassen. Das wurde seit dem Jahr 2017 mit dem Bundesteilhabegesetz so geregelt.

Behindertenpauschalbetrag ab Veranlagungszeitraum 2021

Grad der Behinderung von
Pauschbetrag in EUR
20
384
30
620
40
860
50
1140
60
1140
70
1780
80
2120
90
2460
1002840

Ab dem Steuerjahr 2021 bzw. dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde eine Verdopplung der Pauschalbeträge und eine Verbesserung der Systematik beschlossen: Seitdem wird bereits ab einem GdB von 20 ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen ein steuerlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden können. Mehr dazu in dem Beitrag Steuer 2021: Erhöhung Behindertenpauschbetrag, Fahrtkostenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag.

Der Pauschalbetrag soll eine einfache Möglichkeit bieten, um typische Mehrausgaben, die aufgrund einer Behinderung auftreten, steuerlich zu berücksichtigen. Typische Ausgaben müssen somit nicht einzeln aufführt werden. Treten in einem Jahr hohe untypische Kosten auf, beispielsweise durch einen behindertengerechten Umbau, dann lohnt sich zusätzlich eine Auflistung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen. Siehe dazu meinen Beitrag auf handicap-bazar.de: Steuernachlass beim behindertengerechten Umbau

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