Behindertenparkplätze

Behindertenparkplatz und Parkerleichterungen

Das Parken auf Behindertenparkplätzen gilt als eines der begehrtesten Rechte, das mit dem hellblauen EU Behindertenparkausweis verbunden ist.  Dieser Parkausweis kann mit dem Merkzeichen aG oder Bl ausgestellt werden. Für den bundesweit gültigen orangenen Parkausweis kann unter bestimmten Bedingungen das Merkzeichen G ausreichen.

Hellblauer EU-Behindertenparkausweis

Ist das Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis eingetragen, dann stellt die Straßenverkehrsbehörde auf Vorlage des Ausweises einen hellblauen EU-Behindertenparkausweis aus (hellblau mit Rollstuhlsymbol). Nur dieser berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Voraussetzungen (bundesweit):

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  • Merkzeichen aG oder
  • Merkzeichen Bl

Orangene Parkerleichterung

Mit dem orangefarbenen Parkausweis darf man nicht auf Behindertenparkplätzen stehen, hat aber in den unten stehenden Ausnahmesitationen die Erlaubnis für begrenzte Zeit zu parken.

Voraussetzungen (bundesweit):

  • Merkzeichen G und B und GdB von mindestens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • oder eine der oben genannten Funktionseinschränkungen mit einem GdB von 70 und zusätzlich einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemwege.
  • Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60
  • Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) und einem GdB von mindestens 70

Parkerleichterungen in einzelnen Bundesländern

Einzelne Bundesländer haben weitere Regelungen mit regionalen Parkausweisen, wie z.B. Bayern, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Informationen dazu erteilen die Straßenverkehrsbehörden vor Ort.

Parkerleichterungen orangener und hellblauer Parkausweis

In Ausnahmefällen ist für Besitzer des orangenen und des blauen Parkausweises das Parken an folgenden Stellen und Situationen gestattet, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:


Ein­ge­schränktes Haltverbot

  • bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe im Auto.
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden
  • auf Parkplätzen, die über ein Zusatzschild die Parkzeit begrenzen – über die zugelassene Zeit hinaus
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist während der Ladezeiten
  •  auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, insofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Quelle: https://www.berlin.de/

Bildquelle: https://www.dvr.de/publikationen/downloads/verkehrszeichen.html

 

 

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.