Die Kraftfahrzeughilfe gehört streng genommen nicht zu den Nachteilsausgleichen. Sie ist in der Kraftfahrzeughilfeverordnung geregelt und kommt nur für eine bestimmte Personengruppe in Betracht. Es handelt sich dabei um einen Zuschuss für den Kauf oder/und die Kostenübernahme des Umbaus eines behindertengerechten Autos. Auch die Kosten für Führerschein, Führerscheineintrag, Gutachten oder einen Fahrdienst können bezuschusst werden. Für den Kauf eines Autos kann der Zuschuss abhängig vom Nettoeinkommen bis zu 22000€ betragen.
Die Voraussetzungen sind folgende:
- berufstätig min. 15 Stunden/Woche und mindestens teilweise Erwerbsfähigkeit
- Merkzeichen aG und 100 GdB
- Kauf eines Autos mit min. 50% Neuwert
- Einkommensgrenze für das Nettoeinkommen des Antragstellers. Für die Ermittlung der Zuschusshöhe haben wir einen Onlinerechner erstellt.
- die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht möglich
- das Auto ist notwendig, um berufstätig zu bleiben
Kraftfahrzeughilfe-Rechner hilft bei der Ermittlung der Zuschusshöhe
Mit unserem Kraftfahrzeughilfe-Rechner lässt einfach schnell ermitteln, ob bei oben genannten Voraussetzungen ein Zuschuss möglich ist.
Es werden folgende Daten eingegeben:
- monatliches Nettogehalt des Antragstellers
- Anzahl der zu unterhaltenden Angehörigen: hat der Partner ein eigenes Einkommen, gehört dieser in der Regel nicht dazu
- Antragsjahr: die Berechnung der Einkommensgrenze wird jährlich angepasst und damit steigt die mögliche Einkommensgrenze Jahr für Jahr
Quelle: Beitrag zur Kraftfahrzeughilfe Rechner aus meinem Blog handicap-bazar
Die Schwere der Behinderung
Die Kfz-Hilfe Verordnung definiert die Schwere der Behinderung nicht genau. In der Regel sind die körperlichen Voraussetzungen an das Merkzeichen aG und einen GdB von 100 gekoppelt, ich habe aber schon davon abweichende Entscheidungen beobachtet. Wörtlich steht in §3 der Kfz-Hilfe Verordnung folgendes:
Die Leistungen setzen voraus, daß
- 1.
der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und- 2.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
-
Quelle: §3, Kfz-Hilfe Verordnung
Wo kann die Kfz-Hilfe beantragt werden?
Die Kfz-Hilfesteht richtet sich nur an berufstätige, erwerbsfähige Menschen mit den oben genannten Voraussetzungen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente hat, ist hier raus. Der Antrag kann mehrmals gestellt werden.
Die Kfz-Hilfe wird bei dem zuständigen Träger der beruflichen Rehabilitation oder dem Integrationsamt beantragt.
- Für Angestellte ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig.
- Das gilt, wenn schon länger als 15 Jahre Beiträge eingezahlt wurden.
- Wer weniger als 15 Jahren versichert ist, wendet sich an die Arbeitsagentur am Wohnort.
- Für Beamte und Selbstständige ist das Integrationsamt zuständig.
- Weitere mögliche Kostenträger sind die Unfallversicherung und die Versorgungsämter.
- Bei Arbeitslosigkeit besteht nur eine Chance auf Kfz-Hilfe, wenn eine Arbeitsstelle in Aussicht ist.
- Es ist auch möglich, den Antrag einfach an eine der genannten Stellen zu senden, er muß an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Hier sind die Formulare der Deutschen Rentenversicherung online erhältlich.
Weitere Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Wenn schwerere Behinderungen vorliegen und eine Arbeitsfähigkeit besteht sind noch weitere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich. Zwei besonders wichtige Hilfen sind folgende:
- Technische Hilfen, Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen am Arbeitsplatz
- Wohnungshilfe: Umbaumaßnahmen zu Hause (Übersicht mit Wohnungshilfe)