Wenn eine Mietwohnung gekündigt wird haben Mieter das Recht einen Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, wenn ein Härtefall vorliegt. Allein das Merkmal der Schwerbehinderung ist jedoch als Begründung nicht ausreichend. In der Rechtsprechung anerkannte Härtefälle sind z.B. Pflegefälle oder schwere Erkrankungen wie eine AIDS-Erkrankung oder psychische Erkrankungen (Quelle: mietrechtslexikon.de).
Wie muss der Widerspruch gegen eine Wohnungskündigung erfolgen?
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Dieses Schriftstück muss dem Vermieter zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses zugehen, sonst kann er den Widerspruch ablehnen. Dies ist in den §§ 574, 574a und 574b des BGB geregelt. Diese Zweimonatsfrist gilt nur, wenn der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat. Hat er das nicht und klagt gegen den Mieter auf Räumung, kann der Mieter noch bis kurz vor dem Gerichtstermin der Kündigung widersprechen (Quelle: finanztip.de).
Zieht der Mieter nicht von sich aus um, kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Dann entscheidet das Gericht darüber, ob und wie lange das Mietverhältnis fortgesetzt werden muss. Schutz bei Kündigung der Wohnung im Härtefall weiterlesen