Schutz bei Kündigung der Wohnung im Härtefall

Wenn eine Mietwohnung gekündigt wird haben Mieter das Recht einen Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, wenn ein Härtefall vorliegt.  Allein das Merkmal der Schwerbehinderung ist jedoch als Begründung nicht ausreichend. In der Rechtsprechung anerkannte Härtefälle sind z.B. Pflegefälle oder schwere Erkrankungen wie eine AIDS-Erkrankung oder psychische Erkrankungen (Quelle: mietrechtslexikon.de).

Wie muss der Widerspruch gegen eine Wohnungskündigung erfolgen?

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Dieses Schriftstück muss dem Vermieter zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses zugehen, sonst kann er den Widerspruch ablehnen. Dies ist in den §§ 574, 574a und 574b des BGB geregelt. Diese Zweimonatsfrist gilt nur, wenn der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat. Hat er das nicht und klagt gegen den Mieter auf Räumung, kann der Mieter noch bis kurz vor dem Gerichtstermin der Kündigung widersprechen (Quelle: finanztip.de).

Zieht der Mieter nicht von sich aus um, kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Dann entscheidet das Gericht darüber, ob und wie lange das Mietverhältnis fortgesetzt werden muss.

Werbung

Fallbeispiel: Härtefall für bestimmte Zeit anerkannt

Aus meiner Erfahrung kann ich von einem hilfreichen Termin bei einem Mieterschutzverein berichten. Eine langjährig an MS-erkrankte Frau mit dem Status der Schwerbehinderung erhielt  vom Anwalt ihres Vermieters eine Kündigung zum 31.10. wegen Eigenbedarf. Die erste Kündigung war unwirksam, da der Vermieter den Eigenbedarf nicht begründete. Der Anwalt des Mietervereins legte in einem Schreiben an den Anwalt des Vermieters Widerspruch ein und begründete diesen anhand der Sozialklausel im Mietrecht nach BGB 574.

Die Mieterin konnte daraufhin bis zu einem Jahr weiter in der Wohnung bleiben, mit der Auflage sich um einen Ersatzwohnraum zu bemühen und diese Bemühungen zu protokollieren (dies war für den Fall einer Räumungsklage notwendig). Dazu mussten die Namen von Zeugen notiert werden, Namen und Anschrift des potentiellen Vermieters und Gründe warum die jeweilige Wohnung nicht geeignet war.

Werbung

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.