Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen bzw. Sparbeträge mit GdB 100

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder bei voller Erwerbsunfähigkeit besteht der Nachteilsausgleich einer vorzeitigen Verfügung über vermögenswirksame Leistungen. In diesem Fall müssen keine Prämien und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden, falls der Sparvertrag vor der Sperrfrist beendet werden soll. Das betrifft alle Bausparkassen bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. dem Vermögensbildungsgesetz.

Normalerweise sind vermögenswirksame Leistungen mit einer Sperrfrist versehen, die laut dem fünften Vermögensbildungsgesetzes eine Dauer von sieben Jahren hat. Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann dann über den angesparten Geldbetrag ohne Abzüge verfügt werden.

Im Gesetz sind noch weitere Gründe genannt, bei denen eine vorzeitige Varfügung als unschädlich gilt:

Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz 2 unschädlich, wenn

  • der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist
  • Heirat oder Gründung einer Lebenspartnerschaft nach Vertragsabschluß, aber vor der vorzeitigen Verfügung und mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind
  • Arbeitslosigkeit nach Vertragsabschluß und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und zum Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht
  • unter bestimmten Umständen für die eigene Weiterbildung oder für die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
  • bei Betriebsgründung oder Aufnahem einer freiberuflichen Tätigung und Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit

Quelle: Fünftes Vermögensbildungsgesetz, §4

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.