Der Umgang mit einer Behinderung erfordert in vielen Fällen eine barrierefreie Wohnung oder eine Wohnung, in der man trotz seines Handicaps gut zurechtkommt. In diesem Fall ist es sehr hilfreich zu wissen, dass für den behindertengerechten Umbau bestehender Immobilien Zuschüsse und Fördergelder beantragt werden können. Dazu stehen verschiedene Töpfe zur Verfügung, die miteinander kombiniert werden können.
Die Voraussetzungen für die Zuschüsse sind sehr unterschiedlich und sind nicht nur von bestimmten Einträgen im Schwerbehindertenausweis abhängig.
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Dieser Artikel stellt acht verschiedene Möglichkeiten der Bezuschussung vor.
- Pflegekasse
- Wohnbauförderprogramme der Bundesländer
- Kommunale Förderprogramme
- Rehabilitationsträger
- Stiftungen
- KfW Programme 159 und 455-B
- Sozialhilfeträger: Grundsicherung/ALG II
- Eingliederungshilfe: Leistungen für Wohnraum
1. Pflegekasse: bis 4000€ für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“
Der Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von bis zu 4000€ ist die bekannteste Zuschuss-Möglichkeit. Als Voraussetzung gilt, dass der Antragsteller mindestens in den Pflegegrad 1 eingruppiert sein muss.
Zuschussfähig sind bauliche Maßnahmen, die eine Verbesserung der pflegerischen Situation bewirken. Beispiele dafür sind:
- Türverbreiterungen
- Einbau automatischer Türöffner
- fest installierte Rampen oder fest installierte Haltegriffe
- barrierefreie Küchenmöbel
- barrierefreier Badumbau
- barrierereduzierender Badumbau, z.B. Austausch der Badewanne gegen eine Dusche
- Treppenlift, Plattformlift
- Umzug in eine barrierefreie Wohnung, wenn sich dadurch eine Verbesserung ergibt
Der Antrag auf die sogenannten „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ wird bei der Pflegekasse gestellt. Die Pflegekasse hat dazu ein eigenes Formular. Notwendig für den Antrag ist ein Kostenvoranschlag und eine Notwendigkeitsbescheinigung eines Pflegedienstes.
Die Umbauten müssen lediglich eine Verbesserung der Pflegesituation zum Ziel haben, eine Erfüllung von Normen für barrierefreies Bauen ist bei diesem Zuschuss nicht notwendig.
Auch eine Befürwortung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MdK) ist erforderlich. Der MdK wird von der Pflegekasse beauftragt, dazu muss der Antragsteller nichts weiter tun.
2. Wohnbauförderprogramme der Bundesländer
Aktuell gibt es in sieben Bundesländern eigene Zuschuss- bzw. Förderprogramme für barrierefreie Umbauten.
In der Regel haben die Zuschüsse folgende Gemeinsamkeiten:
- Voraussetzung ist der GdB 50
- Es bestehen strikte Vorgaben an die Art der Umbauten.
- Eine Kombination mit den 4000€ Zuschuss der Pflegekasse ist möglich.
In der nachfolgenden Übersicht sind die Infos zusammengefasst und mit weiterführenden Informationen aus meinem Blog handicap-bazar verlinkt.
3. kommunale Förderprogramme
Bei den kommunalen Förderprogrammen ist mir lediglich das Förderprogramm der Stadt Mannheim bekannt. Alle Informationen und das Antragsformular wird unter diesem Link bereitgestellt:
Stadt Mannheim, Förderung von Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen
4. Rehabilitationsträger
Rehabilitationsträger sind die gesetzliche Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit, das Integrationsamt und die Berufsgenossenschaften.
Gemeinsam ist all diesen Rehaträgern, dass sie nur berufstätigen bzw. erwerbsfähigen Menschen zur Seite stehen. Auch bei einer teilweisen Erwerbstätigkeit bis 15 Stunden sind diese Rehaträger zuständig.
Die Aufgabe der Rehaträger ist es die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Integrationsamt) oder die Folgen eines Arbeitsunfalls zu mindern (Berufsgenossenschaft).
Die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt teilen sich die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auf. Bei notwendigen Umbauten ist die sogenannte „Wohnungshilfe“ die entsprechende Leistung. Der zuständige Kostenträger kann die notwendigen Umbauten in voller Höhe übernehmen, wenn diese Maßnahmen notwendig sind um den Weg zur Arbeit barrierefrei zu gestalten.
Beispiele dafür sind:
- barrierefreier Umbau der Haustüre (Rampen, Lift, Verbreiterung, Türöffner…)
- Aufzug, wenn der Hauszugang nicht auf anderem Wege barrierefrei möglich ist.
Wer ist zuständig: Integrationsamt, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit?
Für Beamte und Selbstständige ist das Integrationsamt zuständig. Für Angestellte bleiben die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit zuständig.
Bei der Zuständigkeit von Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit kommt es darauf an, wie lange in die Rentenversicherung eingezahlt wurde. Sind es mehr als 15 Jahre, dann ist die Rentenversicherung der Kostenträger. Sind es weniger, dann ist die Agentur für Arbeit zuständig.
5. Stiftungen
- Der Stiftungszweck der betreffenden Stiftung beinhaltet Einzelzuwendungen für behindertengerechten Umbau.
- Es liegt eine Bedürftigkeit vor, sowohl in finanzieller Hinsicht als auch ein begründbarer Bedarf für einen behindertengerechten Umbau. Ein Umbau aus reiner Vorsorge heraus hat schlechte Chancen für eine Förderung.
- Der Antrag muss vollständig ausgefüllt werden, Einkünfte und Ausgaben müssen in der Regel in Form von Kopien belegt werden.
- Ein Kostenvoranschlag der Umbaumaßnahme ist Pflicht.
- Der Gesamtfinanzierungsplan darf keine Kredite beinhalten.
- Dem Antrag muss eni sogenannter Sozialbericht bzw. eine Stellungnahme einer Beratungsstelle, sozialen Organisation oder Pfarramt beigelegt werden.