Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Zuzahlungsgrenze für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen liegen für jeden Versicherten bei 2% des Bruttoeinkommens. Für schwerwiegend chronisch erkrankte Menschen sinkt die Zuzahlungsgrenze auf 1% des Bruttoeinkommens.

Die Zuzahlungen sind zunächst zu zahlen bis die Zuzahlungsgrenze erreicht ist. Alle Zuzahlungen, die innerhalb einer Familie in einem Haushalt zusammenkommen, werden zusammengezählt. Sobald die Zuzahlungsgrenze erreicht ist, gilt die Befreiung für alle Haushaltsmitglieder.

Auf folgende Leistungen sind Zuzahlungen zu leisten:

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  • Versorgung mit Arznei, Heil- und Hilfsmitteln
  • Krankenhausaufenthalte
  • Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen
  • häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfe und Fahrkosten
  • Ambulante Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie

Nachfolgende Tabelle gibt die Höhe der Zuzahlung für die einzelnen Leistungen wieder:

Leistung Zuzahlung seit dem 1. Januar 2004
Arzneimittel 10% des Apothekenabgabepreises mindestens 5€ und maximal10€*
Verbandmittel 10% des Apothekenabgabepreises mindestens 5€ und maximal10€*
Fahrtkosten   10% der Fahrkosten mindestens 5€ und maximal 10€ je Fahrt*
Heilmittel 10% des Abgabepreises zzgl. 10€ je Verordnung*
Hilfsmittel 10% der Kosten des Hilfsmittels mindestens 5 € und maximal 10 €
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel 10% der Kosten und maximal 10€ pro Monat
Krankenhausbehandlung 10€ pro Kalendertag für längstens 28 Tage
Ambulante Rehabilitations-Maßnahmen 10€ pro Kalendertag
Stationionäre Rehabilitations-Maßnahmen 10€ pro Kalendertag
Anschlussrehabilitation 10€ pro Kalendertag für längstens 28 Tage
Vorsorge-und Rehabilitations-Maßnahmen für Mütter und Väter 10€ pro Kalendertag

*jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels

Schwerwiegend chronisch Kranke: Zuzahlung sinkt auf 1% des Bruttoeinkommens

Als schwerwiegend chronisch krank gilt in diesem Zusammenhang, wer mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal einen Arztbesuch aufgrund derselben Erkrankung wahrnehmen musste und zusätzlich

  • Einen GdB von mindestens 60 festgestellt wurde, ODER
  • Mindestens Pflegegrad 3 festgestellt wurde ODER
  • Eine regelmäßige ärztliche Therapie notwendig ist, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Für chronisch kranke Patientinnen und Patienten, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, gilt diese Belastungsgrenze von einem Prozent ebenfalls.

Wie erfolgt der Antrag bzw. Nachweis über die Zuzahlungsbefreiung?

Der Nachweis der Zuzahlungen erfolgt mit den Originalquittungen und Bescheinigungen der Ärzte, Apotheken, Therapeuten und sonstiger Gesundheitsdienstleister. Diese Belege muss jeder Versicherte sammeln. Sobald die Zuzahlungsgrenze erreicht ist, kann der Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen gestellt werden. Dem Antrag werden die Nachweise über die Zuzahlungen und die Bruttoeinkünfte beigelegt.

Mit dem Befreiungsbescheid der Krankenkasse sind dann für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

Alternativ kann der Antrag auch später gestellt werden. Anhand der gesammelten Zuzahlungsbelege des gesamten Jahres erfolgt dann eine Rückerstattung der zu viel geleisteten Zuzahlungen von der Krankenkasse.

Was zählt zum Bruttoeinkommen?

Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte des Versicherten und seiner Haushaltsangehörigen:

  • Arbeitsentgelt
  • Renten und Versorgungsbezüge
  • Arbeitseinkommen sowie selbstständige Einkünfte
  •  Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung

Vom Bruttogehalt können Freibeträge abgezogen werden, die dann auch die Zuzahlungsgrenze senken. Quelle: Verbraucherzentrale

Für 2020 gelten folgende Freibeträge:

  • 5.733 Euro für den ersten Angehörigen
  • 3.738 Euro für jeden weiteren Angehörigen und
  • 7.812 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind.

Besondere Regelung bei der Grundsicherung, Arbeitslosengeld II und Hilfe zum Lebensunterhalt

Bei den Hilfen zum Lebensunterhalt, dem Arbeitslosengeld II und der Grundsicherung bezieht sich die Zuzahlungsgrenze nur auf den Regelsatz des Haushaltsvorstands. Das bedeutet, dass die Zuzahlungsgrenze von 1% für den gesamten Haushalt bei einem Regelsatz von 416€ bereits bei geleisteten Zuzahlungen von 49,92 € erreicht ist.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.