Dieser Beitrag beschreibt die Zuschussprogramme, welche derzeit sechs Bundesländer für das barrierefreie Umbauen anbieten. Die Bundesländer, die hier nicht aufgeführt sind, haben Förderprogramme, die in der Regel auf Kreditbasis arbeiten. Die Voraussetzungen der einzelnen Programme sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Bei einigen werden bestimmte Anforderungen an den Umbau und zusätzliche behinderungsbedingte Merkmale vorausgesetzt (Bayern, Brandenburg, Sachsen), während es bei anderen Förderprogrammen nur auf die Art des barrierearmen Umbaus ankommt (Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern).
Eine Kombination mit weiteren Zuschüssen der Pflegekasse oder durch Stiftungen ist in der Regel möglich. Lediglich die Programme der KfW-Bank sind in der Regel nicht mit den hier vorgestellten Förderprogrammen der Bundesländer möglich.Die Bundesländer, die aktuell Zuschussprogramme für das barrierefreie Umbauen anbieten, sind Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen.
- Bayern: Wohnbauförderprogramm für barrierefreies Bauen
- Brandenburg: Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum
- Hamburg: Förderung für barrierefreie Mietwohnungen und Eigentum
- Hessen: Wohnungsbauförderung für Wohnungs- und Hauseigentümer
- Mecklenburg-Vorpommern: Landesprogramm Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen
- Sachsen: Förderprogramm für mobilitätseingeschränkte Mieter und Eigentümer einer selbstgenutzten bestehenden Immobilie
1. Bayern: Wohnbauförderprogramm für barrierefreies Bauen
Das Wohnbauförderprogramm des Bundeslandes Bayern besteht aus einem einmaligen Zuschuss bis zu 10000 € für barrierefreies Bauen. Der Zuschuss ist einkommensabhängig und wird als ein leistungsloses und tilgungsfreies Darlehen bezeichnet. Gefördert werden Umbauten an Mietwohnungen und Eigentum. Es gibt strenge Fördervoraussetzungen und Einkommensgrenzen.
Voraussetzungen für den Zuschuss
Bis zu 10000 € der Kosten für einen barrierefreien Umbau können einmalig übernommen werden. Sollte nicht soviel Geld benötigt werden, so kann der Restbetrag zu einem anderen Zeitpunkt erneut beantragt werden.
Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind
- der Schwerbehindertenausweis, also mindestens ein GdB von 50
- Einkünfte unter einer bestimmten Einkommensgrenze
- Einhaltung der Normen zum barrierefreien Bauen.
Zur Ermittlung der Einkommensgrenze spielt es neben der Schwerbehinderteneigenschaft auch eine Rolle, ob und wieviele Kinder im Haushalt wohnen. Hat auch der Partner einen Schwerbehindertenausweis, so erhöht sich die Einkommensgrenze. Das Einkommen aller Haushaltsangehörigen im Zeitraum der letzten 12 Monate ist nachzuweisen. Auf dieser Seite des Ministeriums des Inneren steht u.a. näheres zu den Einkommensgrenzen (siehe das Merkblatt Mietwohnraum).
Berechnungsbeispiele des Bayern Labo Förderlotsen zeigen die Einkommensgrenzen
Der Förderlotse der Bayern Labo besteht aus Berechnungsbeispielen. Dies hilft bei der ersten Einschätzung, ob man beim Wohnbauförderprogramm förderfähig ist. Der hier erläuterte Zuschuss ist Teil des Wohnbauförderprogramms und daher sind die Einkommensgrenzen gleich. Ihr könnt also mit dem Förderlotsen checken, ob ihr die Förderung für barrierefreies Bauen bekommen könnt. Hier geht es zu dem Förderlotzen der Bayern Labo:
Zuständige Stellen für die Antragstellung
Zuständig sind für Mietwohnungen die Regierungen beziehungsweise die Landeshauptstadt München oder die Städte Augsburg und Nürnberg. Soll Eigenwohnraum bezuschusst werden, so sind die Stadtverwaltungen bzw. die Landratsämter die richtigen Ansprechpartner. Zur Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen ist ein Termin für ein persönliches Gespräch empfehlenswert.
Vor der Bewilligung des Antrags darf nicht mit dem Bau begonnen werden. Vor der Auszahlung wird der Umbau von einem Sachbearbeiter vor Ort persönlich auf die normgerechte Ausführung geprüft.
Sonderfall Neubau: Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Falls es um einen Neubau geht, bietet das Bayerische Wohnungsbauprogramm derzeit folgende Zuschussmöglichkeiten:
- Bei einem Neubau kann mit Hilfe des Bayerischen Wohnungsbauprogramms pro Kind 5000 € Zuschuss gewährt werden. Der Neubau ist nicht an barrierefreie Normen gebunden.
- Im Falle des Kaufs einer bestehenden Immobilie, eines Ersatzneubaus oder eines Neubaus auf einer Konversions- oder innerörtlichen Brachfläche ist ein Zuschuss bis zu 30000€ möglich. Quelle: BayernLabo
Siehe dazu auch das Merkblatt Eigenwohnraum des Ministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
2. Brandenburg: Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum
In Brandenburg kann für den barrierefreien Umbau der Wohnung ein Zuschuss von bis zu 26000 € beantragt werden. Der behindertengerechte Umbau von vorhandenem Wohnraum wird durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg gefördert. Gefördert werden Haushalte, deren Mitglieder wegen der Schwere der Behinderung bauliche Umbaumaßnahmen benötigen. Voraussetzung für den Zuschuss ist der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid.
Der Zuschuss kann für Mietwohnungen oder selbst genutzes Eigentum beantragt werden. Alle Umbauten müssen nach der Norm für barrierefreies Wohnen umgesetzt werden. Sitz-Treppenlifte werden nicht bezuschusst.
Der maximale Zuschuss teilt sich auf in bis zu 12000 € für bauliche Maßnahmen und weitere 14000 € für den Einbau von höhenüberwindenden Hilfsmitteln (z.B. Plattformlifte, Rampen) und automatischen Türöffnern. Jeder Zuschuss beträgt bis zu 90 Prozent der anerkannten förderfähigen Kosten.
Die Investitionsbank Brandenburg informiert über die Förderung und stellt die Antragsformulare bereit: https://www.ilb.de/
3. Hamburg: Förderung für barrierefreie Mietwohnungen und Eigentum
Die Förderrichtlinie für den barrierefreien Umbau von Mietwohnungen der Investions- und Förderbank Hamburg ermöglicht pauschale Zuschüsse für einzelne sogenannte Maßnahmemodule. Zusätzlich bietet Hamburg ein entsprechendes Förderprogramm für Wohneigentum an. Damit werden Zuschüsse bereit gestellt, um Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen nachträglich anzupassen.
Die Unterscheidung in einzelne sogenannte Maßnahmemodule macht die Umbauten flexibel, denn es ermöglicht es Wohnungen barrierearm anzupassen, die aufgrund fehlenden Platzangebotes nur mit hohem Aufwand tatsächlich barrierefrei umbaufähig sind. Denn im Gegensatz zu den Programmen anderer Bundesländer wie Bayern oder Brandenburg sind manche Abweichungen von den Normen für Barrierefreiheit möglich. Zum Beispiel dürfen bis zu drei Stufen vor der Haustüre verbleiben, wenn aus baulichen Gründen keine Rampe möglich ist oder es wird eine Dusche mit einem Einstieg bis zu 12 cm Höhe akzeptiert.
Voraussetzungen: Mietpreisbindung und keine Kostenbeteiligung des Mieters
Anträge können nur vom Vermieter oder Erbbauberechtigten gestellt werden. Auf den Mieter darf keine Kostenbeteiligung angerechnet werden, weiterhin besteht eine Mietpreis- und Belegungsbindung für 10 Jahre.
(Unzureichende) pauschale Zuschüsse für einzelnen Umbaumaßnahmen
Die Umbaumaßnahmen werden durch pauschale Zuschüsse gefördert, die in siebzehn sogenannten Förderbausteinen festgelgt werden. Wird beispielsweise nur ein barrierearmes Bad benötigt, finden wir unter Förderbaustein Nr. 13 in der Richtlinie dazu eine Pauschale von 3100 €. Die Beschreibung sieht so aus:
Herrichten eines barrierereduzierten Bads mit Duschbereich (Grundfläche mind. 1,2 m² und Mindestbreite 1 m, Duschtasse max. 12 cm Aufbauhöhe), mit höhenangepasstem WC, Waschtisch mit Beinfreiheit und UP- oder Flach- AP-Siphon, rutschfestem Bodenbelag inkl. Maler-, Fliesen-, Elektro- und Heizungsarbeiten.
Mit den Pauschalen wird leider nur ein gedeckelter Zuschuss erreicht, denn die 3100 € sind im Badezimmer schnell verbraucht.
Kombination mit anderen Zuschüssen
Eine Kombination mit anderen Förderungen, z.B. der KfW-Bank oder der Pflegekasse, ist also notwendig und glücklicherweise erlaubt. Wenn es sich um einen Zuschuss handelt, so wird dieser mit den förderfähigen Kosten für das einzelne Fördermodul verrechnet. Z.B. wird dabei der Zuschuss der Pflegekasse von den förderfähigen Kosten für das barrierearme Bad abgezogen.
Grundsätzlich gilt wie immer, dass vor Baubeginn der Antrag gestellt werden muss. Die IFB Hamburg hat hier alle Informationen zum Förderprogramm bereitgestellt:
Barrierefreier Umbau von Mietwohnungen in Hamburg
Barrierefreier Umbau von selbstgenutzten Eigenheimen
4. Hessen: Wohnungsbauförderung für Wohnungs- und Hauseigentümer
Das Bundesland Hessen fördert behindertengerechte Umbauten für Wohnungs- und Hauseigentümer in selbst genutzten Wohnräumen und auf dem zugehörigen Grundstück mit maximal 25000 Euro. Auch wenn der Wohnraum von Angehörigen genutzt wird ist eine Förderung möglich. Der Zuschuss beträgt maximal die Hälfte der zuwendigungsfähigen Gesamtkosten. Jedoch wurden Maximalsummen für einzelne Wohnbereiche festgelegt. So könnte der Zuschuss beispielsweise bei Umbauten im Badezimmer nur maximal 5000 € erreichen, auch wenn die Kosten bei 25000€ liegen.
Für eine Förderung gelten folgende Voraussetzungen:
- Gefördert werden barrierefreie Umbauten in Eigentumswohnungen, im eigenen Haus oder die barrierefreie Erschließung des zugehörigen Grundstücks.
- Das Objekt wird selbst vom Eigentümer oder von seinen Angehörigen bewohnt.
- Die Finanzierung des Umbaus ist gesichert.
- Die Umbaukosten übersteigen 1000 €.
- Die Umbauten werden nach der DIN für barrierefreies Bauen ausgeführt (DIN 18040 Teil 2).
- Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahme gestellt werden.
Die maximale Förderung unterteilt sich jeweils auf folgende Wohnbereiche:
- Umbau oder Einbau von Badezimmer und/oder Küche: jeweils bis zu 5000 €
- Lift oder Aufzug: bis zu 6000 €
- Andere Einzelmaßnahmen: bis zu 2500 €
Einige Beispiele für förderfähige barrierefreie Umbaumaßnahmen sind:
- Verbesserung der Freiflächen, Wege und Parkplätze auf dem Grundstück
- Rampen, Aufzüge, Lifte
- Verbesserung von Toilettenräumen und Badezimmern
- Beseitigung von Stufen und Schwellen
- Errichtung von Rampen
- Gestaltung von Treppen
- Einbau von geeigneten Aufzügen (z.B. Treppenschrägaufzug), Küchen, Toilettenräumen und Bädern
- Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen innerhalb und außerhalb der Gebäude
- Umbau von Einrichtungen zwecks Beseitigung von Verletzungsgefahr für blinde und sehbehinderte Menschen (z.B. halbhoch angebrachte Sicherungskästen im Treppenhaus, niedrige Türen)
Der Antrag wird bei der zuständigen Wohnbauförderstelle gestellt, die Adressen findet ihr in diesem Dokument der WI-Bank. Da die Gelder jährlich auf einen Gesamtbetrag gedeckelt werden, empfiehlt es sich vor der Antragstellung bei der regional zuständigen Wohnbauförderstelle nachzufragen, ob noch Gelder zur Verfügung stehen.
5. Mecklenburg-Vorpommern: Landesprogramm Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen
Das Förderprogramm in Mecklenburg-Vorpommern trägt den Titel Landesprogramm Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand. Das Programm endet am 31.12.2025. Ein Rechtsanspruch besteht nicht und die Vergabe der Gelder ist von der Haushaltssituation des Landes abhängig.
Die wesentliche Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Wohnobjekt in einem der Orte steht, die im Landesentwicklungsprogramm aufgeführt sind.
Gefördert werden Nachrüstungen von Personenaufzügen, Liften und anderen Hubsystemen in und an Gebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen und barrierearme Wohnanpassungsmaßnahmen im selbstgenutzen Wohneigentum.
Personenaufzüge und Lifte in Mietwohnungen
Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Nachrüstung von barrierefreien Personenaufzügen, Treppenliften oder anderen Liften an oder in Wohngebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen. Die Personenaufzüge müssen von allen Wohnungen im Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Ist dies nicht möglich, können auch Zwischengeschosse erschlossen werden.
Für Aufzüge und Lifte beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 198 000 Euro je Personenaufzug oder Lift, jedoch höchstens für zuwendungsfähige Ausgaben von bis zu 33000 € je Haltepunkt.
Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen bei Eigentum
Diese Förderung betrifft bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im selbst genutzten Wohneigentum. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 15 000 Euro je Wohnung. Die Ausgaben für die baulichen Maßnahmen müssen mindestens 1000 € betragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen nach den DIN Normen für barrierefreies Bauen ausgeführt werden.
In der Richtlinie zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand sind unten stehende Bereiche aufgeführt:
- Zugänglichkeit von Wohngebäuden, Wohnungen, Räumen innerhalb von Wohnungen und von Freisitzen
- Nachrüstung von Personenaufzügen, Treppenliften oder anderen Liften
Ausstattungsverbesserungen von Treppenanlagen - Anpassung zur Gewährleistung von notwendigen Bewegungsflächen
- Verbreiterung von Türdurchgängen
- Barrieren reduzierender Umbau von Bädern
Bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen, von denen eine durch den Eigentümer selbst genutzt wird, sind Umbauten in beiden Wohnungen förderfähig.
Antragstellung
Anträge werden vom Vermieter bzw. Eigentümer an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Geschäftsbereich der NORD/LB Girozentrale gestellt und sind hier erhältlich:
Zur Internetseite des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern
6. Sachsen: Förderprogramm für mobilitätseingeschränkte Mieter und Eigentümer einer selbstgenutzten bestehenden Immobilie
Sachsen hat eine umfassende Wohnraumförderung für mobilitätseingeschränkte Mieter, Eigentümer und Vermieter. Eine Besonderheit hier gegenüber den anderen Programmen ist, dass die Förderung an eine Quadratmeterobergrenze gebunden ist. Ist die Wohnung zu groß, gibt es kein Geld.
Förderung von Umbaumaßnahmen für Mieter und selbstnutzende Eigentümer zur Anpassung des von ihnen bewohnten Wohnraums wegen Mobilitätseinschränkungen
Der Zuschuss kann für eine Wohnung oder ein eigenes Haus sein. Es gibt eine Variante mit bis zu 8000€ Zuschuss und eine Variante für rollstuhlgerechte Umbauten mit einem Zuschuss bis zu 20000€. Die Baumaßnahmen richten sich nach den individuellen Bedürfnissen, wie z.B.: Beseitigung von Schwellen innerhalb der Wohnung, Verbreiterung von Türen innerhalb der Wohnung, Umbau von Küche und/oder Bad zur Erhöhung der Bewegungsflächen, Einbau einer bodengleichen Dusche, Beseitigung einer Schwelle zum Freisitz und ähnlichem. Förderfähig sind auch abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Wohngebäude. Treppenlifte sind nur innerhalb der Mietwohnung bzw. des Wohneigentums förderfähig, nicht im Außenbereich.
Die weiteren Voraussetzungen
- Der Mieter oder Eigentümer ist dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt und der Umbau ist notwendig, um weiter dort leben zu können.
- Bei der Zuschussvariante, die sich nach individuellen Bedürfnissen richtet, beträgt der Zuschuss bis zu 8000€.
- Bei der Zuschussvariante für rollstuhlgerechten Umbau können bis zu 20000€ Zuschuss herauskommen. Beim rollstuhlgerechten Umbau müssen die Normen für barrierefreies Bauen, Kapitel 5 der DIN 18040-2 erfüllt werden.
- Es gelten Höchstmaße für die Wohnflächen, die nur im Ausnahmefall überschritten werden dürfen:
a) Mietwohnraum: 1 Person: 60 m², 2 Personen: 80 m², jede weitere Person, die im Haushalt lebt 15 m². Im Einzelfall kann diese Wohnfläche überschritten werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die bewohnte Wohnung eine vergleichsweise niedrige Miete kostet. Oder ein Wechsel aus der derzeitigen Wohnung zu einem erheblich höheren Mietzins führen würde. Oder der Mieter aufgrund seiner Behinderungen die entsprechende Wohnungsgröße benötigt.
b) Eigentumswohnung: 1 Person: 60 m², 2 Personen: 90 m², jede weitere Person, die im Haushalt lebt 20 m².
c) Eigenheim: bis 2 Personen: 110 m², jede weitere Person, die im Haushalt lebt 20 m².
Der mögliche Zuschuss beträgt 80 % der förderfähigen Kosten, jedoch maximal 8.000€ und kann bei einem rollstuhlgerechten Umbau auf bis zu 20.000€ erhöht werden. Ist der Antragsteller auf Grundsicherung, Sozialhilfe oder Wohngeld angewiesen, kann der Eigenanteil zusätzlich übernommen werden.
Die für sie zuständige Beratungsstelle ergibt sich aus der Lage des Wohnraums
Vor Antragstellung muß Kontakt mit der zuständigen Beratungsstelle aufgenommen werden. Diese hat die Voraussetzungen zu prüfen und stellt eine Bestätigung aus, wenn diese vorliegen. Beratungsstellen gibt es in Dresden, Leipzig und Chemnitz . Die Beratungsstellen nehmen auch die ausgefüllten Anträge entgegen.
Chemnitz, Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Zwickau oder im Vogtlandkreis:
Sozialverband vdk Sachsen e. V.
Elisenstraße 12
09111 Chemnitz
Telefon: 0371 33400
Internet: www.vdk.de/Sachsen
Dresden, Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen oder Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:
Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V.
Michelangelostraße 2
01217 Dresden
Telefon 0351 479350-0
Internet: www.selbsthilfenetzwerk-sachsen.de
Stadt und Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen:
Behindertenverband Leipzig e. V.
Bernhard-Göring-Straße 152
04277 Leipzig
Telefon 0341 3065120
Internet: www.le-online.de
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