Die Feststellung einer Behinderung kann nur auf Antrag geschehen. Eine Behinderung wird erst dann festgestellt, wenn tägliche Einschränkungen im Alltag vorhanden sind, die voraussichtlich länger als 6 Monate bestehen. Die Begutachtung erfolgt in der Regel durch die zuständige Behörde (Versorgungsämter) nach Aktenlage. Die Gutachter richten sich nach den Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht, die unter folgendem Link als pdf-Dokument einsehbar sind: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit.
Wenn mehrere Grunderkrankungen oder Symptome vorliegen, dann werden die einzelnen Einschränkungen gewichtet und ein Gesamt-GdB ermittelt. Die Richtlinien lassen bei den einzelnen Gesundheitsstörungen in der Bewertung der einzelnen GdB’s Spielräume zu. Deshalb ist es empfehlenswert selbst eine kurze Schilderung der eigenen Symptome zu verfassen. Der Gutachter kann damit die Schwere der Beeinträchtigungen besser einschätzen. Außerdem sollten dem Antrag unbedingt ärztliche Unterlagen beigelegt werden.
Eine Übersicht der zuständigen Stellen und Antragsformulare findet man auf folgender Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?
Eine Schwerbehinderung liegt dann vor, wenn durch die Begutachtung der zuständigen Behörde der Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird. Dann wird auch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Ein GdB unter 50 führt nur zur Feststellung einer Behinderung. Ab einem GdB von 20 wird ein sogenannter Feststellungsbescheid ausgestellt und damit sind bereits bestimmte Rechte bzw. Nachteilsausgleiche verbunden.
Dieser Beitrag auf handicap-bazar.de befasst sich mit den 5 wichtigsten Fragen zum Schwerbehindertenausweis:
Die 5 häufigsten Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Foto: ZBFS
Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit Merkzeichen G, aG, Gl, H, Bl