Freibetrag beim Wohngeld ab Pflegegrad 2

Wohngeld ist eine kommunale Geldleistung, die als Zuschuß zur Miete oder bei Eigentum als Lastenzuschuß einer selbst bewohnten Immobilie beantragt werden kann. Die Höhe von Wohngeld richtet sich nach dem Haushaltseinkommen, der Höhe der Miete oder Belastung und dem regionalen Mietspiegel. Beantragt wird das Wohngeld beim Wohngeldamt, welches bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt angesiedelt ist. Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Sozialhilfe – also Grundsicherung oder Bürgergeld – ist nicht möglich. Die zuständigen Stellen können deshalb dazu ihre Daten abgleichen. Grundsätzlich ist das Wohngeld gegenüber der Sozialhilfe vorrangig zu beantragen.

Mit der Wohngeldreform 2023 wurden die Leistungen verbessert und es haben mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld. Das Ministerium schätzt, dass sich die Anzahl der leistungsberechtigten Haushalte auf 2 Millionen verdreifacht hat. Eine Prüfung, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, ist sehr einfach mit Hilfe des Wohngeldrechners des Bundesministeriums für Wohnen möglich.

Wohngeldanträge sind für alle Städte und Landkreise im Internet als pdf-Formulare verfügbar. Auf der amtlichen Seite freistaat.bayern.de können z.B. die bayerischen amtlichen Formulare ausgedruckt und die jeweiligen Adressen der Wohngeldstellen herausgesucht werden. Dadurch ist eine persönliche Antragstellung bei der Wohngeldstelle nicht notwendig. Der Antrag kann mit den notwendigen Nachweisen bequem per Post an die Wohngeldstelle geschickt werden.

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Ab einem GdB von 50 und Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 ist bei Wohngeldempfängern der Freibetrag von 1500€ zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag wird bei der Ermittlung des Einkommens für den Haushalt berücksichtigt und mindert das Gesamteinkommen bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs. Dadurch erhöht sich das Wohngeld. Wenn das Einkommen knapp oberhalb der Einkommensgrenze liegt, kann der Freibetrag auch dazu führen, dass überhaupt erst ein Anspruch auf Wohngeld entsteht.

Die Schwerbehinderteneigenschaft muß dem Wohngeldamt nachgewiesen werden. Das kann durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Festellungsbescheids erfolgen. Auch die Pflegebedürftigkeit muß durch eine Kopie des Feststellungsbescheids der Pflegekasse belegt werden.

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Laut Wohngeldgesetz gelten die Nachweise maximal fünf Jahre und müssen dann erneut vorgelegt werden. Das Wohngeld wird in der Regel für ein Jahr bewilligt und muss dann erneut beantragt werden.

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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.