Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Zuzahlungsgrenze für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen liegen für jeden Versicherten bei 2% des Bruttoeinkommens. Für schwerwiegend chronisch erkrankte Menschen sinkt die Zuzahlungsgrenze auf 1% des Bruttoeinkommens.

Die Zuzahlungen sind zunächst zu zahlen bis die Zuzahlungsgrenze erreicht ist. Alle Zuzahlungen, die innerhalb einer Familie in einem Haushalt zusammenkommen, werden zusammengezählt. Sobald die Zuzahlungsgrenze erreicht ist, gilt die Befreiung für alle Haushaltsmitglieder.

Auf folgende Leistungen sind Zuzahlungen zu leisten:

  • Versorgung mit Arznei, Heil- und Hilfsmitteln
  • Krankenhausaufenthalte
  • Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen
  • häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfe und Fahrkosten
  • Ambulante Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie

Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterlesen

Lindauer Hafen mit Leuchtturm

Ermäßigung der Kurtaxe ab GdB 50

Die Kurtaxe ist eine Tourismusabgabe in Höhe von täglich zwei bis vier Euro, die von staatlich anerkannten Kurorten, Luftkurorten und Erholungsorten erhoben wird. Sie wird für jeden Übernachtungsgast in Ferienwohnungen, Hotels, Pensionen und Campingplätzen von Übernachtungsgästen erhoben, die in der Gemeinde nicht ihren Wohnsitz haben. In der Regel wird die Kurtaxe zusammen mit der Gesamtrechnung der Übernachtung an den Vermieter bezahlt. Diese kommunale Abgabe wird von den Städten und Gemeinden für den Ausbau der touristischen Infrastruktur verwendet, d.h. für Wegenetze, Beschilderungen usw. In Staatsbädern wird die Kurtaxe auch für den Erhalt von Parkanlagen oder kostenlose Konzerte verwendet.

Ermäßigung der Kurtaxe ab GdB 50 weiterlesen

Schutz bei Kündigung der Wohnung im Härtefall

Wenn eine Mietwohnung gekündigt wird haben Mieter das Recht einen Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, wenn ein Härtefall vorliegt.  Allein das Merkmal der Schwerbehinderung ist jedoch als Begründung nicht ausreichend. In der Rechtsprechung anerkannte Härtefälle sind z.B. Pflegefälle oder schwere Erkrankungen wie eine AIDS-Erkrankung oder psychische Erkrankungen (Quelle: mietrechtslexikon.de).

Wie muss der Widerspruch gegen eine Wohnungskündigung erfolgen?

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Dieses Schriftstück muss dem Vermieter zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses zugehen, sonst kann er den Widerspruch ablehnen. Dies ist in den §§ 574, 574a und 574b des BGB geregelt. Diese Zweimonatsfrist gilt nur, wenn der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat. Hat er das nicht und klagt gegen den Mieter auf Räumung, kann der Mieter noch bis kurz vor dem Gerichtstermin der Kündigung widersprechen (Quelle: finanztip.de).

Zieht der Mieter nicht von sich aus um, kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Dann entscheidet das Gericht darüber, ob und wie lange das Mietverhältnis fortgesetzt werden muss. Schutz bei Kündigung der Wohnung im Härtefall weiterlesen

Treppenlift an Treppe

Selbstständig und mobil im eigenen Zuhause bleiben

Das große Angebot für Treppenlifte macht die Suche nach einem geeigneten Modell nicht einfach. liftstar.de ist eine Vergleichsplattform für verschiedene Marken, die alle auf die individuellen Bedürfnisse des Treppenlift-Nutzers abgestimmt sind. Ob für gerade oder kurvige Treppen, innen oder außen und auch für Rollstuhlfahrer – die Auswahl verschiedener Liftlösungen ist vielfältig. Daher kann man sich hier unverbindlich und kostenlos beraten lassen und für einen Vergleich die Angebote verschiedener Anbieter einholen. Selbstständig und mobil im eigenen Zuhause bleiben weiterlesen

Vortritt bei Besucherverkehr in Behörden?

Bei einer festgestellten Schwerbehinderung, also ab einem GdB von 50, besteht das Recht auf Vortritt bei Besucherverkehr in Behörden. So steht es in vielen Landesgesetzen, wie z.B. in Paragraf 7, Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung des Freistaates Bayern.

„Werdende Mütter, Besucher mit Kleinkindern, Schwerbehinderte und Bürger, denen aus ersichtlich gesundheitlichen Gründen keine längere Wartezeit zugemutet werden kann, haben den Vortritt vor anderen Besuchern. Hierauf soll in den Wartebereichen gut sichtbar hingewiesen werden.“

Vortritt bei Besucherverkehr in Behörden? weiterlesen

Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen bzw. Sparbeträge mit GdB 100

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder bei voller Erwerbsunfähigkeit besteht der Nachteilsausgleich einer vorzeitigen Verfügung über vermögenswirksame Leistungen. In diesem Fall müssen keine Prämien und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden, falls der Sparvertrag vor der Sperrfrist beendet werden soll. Das betrifft alle Bausparkassen bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. dem Vermögensbildungsgesetz.

Normalerweise sind vermögenswirksame Leistungen mit einer Sperrfrist versehen, die laut dem fünften Vermögensbildungsgesetzes eine Dauer von sieben Jahren hat. Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann dann über den angesparten Geldbetrag ohne Abzüge verfügt werden.

Im Gesetz sind noch weitere Gründe genannt, bei denen eine vorzeitige Varfügung als unschädlich gilt:

Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz 2 unschädlich, wenn

  • der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist
  • Heirat oder Gründung einer Lebenspartnerschaft nach Vertragsabschluß, aber vor der vorzeitigen Verfügung und mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind
  • Arbeitslosigkeit nach Vertragsabschluß und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und zum Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht
  • unter bestimmten Umständen für die eigene Weiterbildung oder für die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
  • bei Betriebsgründung oder Aufnahem einer freiberuflichen Tätigung und Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit

Quelle: Fünftes Vermögensbildungsgesetz, §4

Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit Merkzeichen G, aG, Gl, H, Bl

Nur mit bestimmten Merkzeichen besteht der Nachteilsausgleich in einer kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland. Allein eine Feststellung des GdB ohne eines der Merkzeichen G, aG, Gl, H oder Bl ist dafür nicht ausreichend.

Zum Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX gehören:

  • Straßenbahnen und Linienbusse
  • die 2. Wagenklasse der Bahn in IRE (InterregioExpress), RE (RegionalExpress), RB (RegionalBahn) und S-Bahn.
  • alle Fähren im Orts- und Nachbarschaftsbereich
  • Die Freifahrt bezieht sich auch auf alle Züge privater Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit Merkzeichen G, aG, Gl, H, Bl weiterlesen

Bahnsteig mit ICE

Ermäßigte BahnCard ab GdB 70 oder bei voller Erwerbsunfähigkeit

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 gibt es eine Ermässigung auf die BahnCard 25 und die BahnCard 50. Aber auch Personen ab 60 Jahren und voll erwerbsunfähige Menschen erhalten die beiden BahnCard Produkte günstiger.

Die Berechtigung für die Ermässigung muß nachgeweisen werden.  Das kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder andere amtliche Nachweise (z. B. den Schwerbehindertenausweis) belegt werden. Die BahnCard 25 ermöglicht einen Rabatt von 25% und die Bahncard 50 einen Rabatt von 50% auf die Bahntickets.

Ermäßigte BahnCard ab GdB 70 oder bei voller Erwerbsunfähigkeit weiterlesen